Thema: 01056 Abzocke
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Alt 06.12.2009, 16:39   #530 (Permalink)
Paoblo
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Zitat:
Zitat von pleitegeier Beitrag anzeigen
Hier Zitiere ich aus dem TKG(telekommunikationsgesetz)
Hallo Netzagentur bitte Tätig werden



§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach
Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes
über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen
Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen
die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den
Anrufer angeboten werden oder
7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein RGespräch
zum gesperrten Anschluss erfolgt.


§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu
zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes
zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn
der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben
abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes,
so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während
der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2
Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro
Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4
nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste
hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des
Dienstes anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst
besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für
den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des
sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung
vorzunehmen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Diese Ansage umfasst den Preis für
Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem
Mobilfunk.
(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen,
die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwicklungen,
die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die
Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.


Diese Gesetzgebung muss ja für den "Dummen Verbraucher in Deutschland" nicht angewand werden
Ausnahmeregelung von der Ausnahmeregelung usw,
Was sagt denn eigendlich die Europäische Rechtssprechung EUGH(Europäischer Gerichtshof)

Übrigens in letzter Zeit von denen viele Verbraucherfreunliche Urteile nur die Umsetzung
in Deutschland ist durch Lobbyisten doch sehr fragwürdig
LG
Premiumdienste sind 01090-er Sexhotlines usw.
"Normale" CallbyCall ist kein Premiumdienst, wenn ich es richtig verstehe.
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