Weiss ich nicht, ob jemand schon dass geschrieben hatte, habe nicht die 60 Seiten gelesen..und mit sicherheit die neuen werden auch nicht (oder mindestens die Mehrheit)
Also noch mal für die neuen
Die Call by Call Firma hatte einfach ohne Ankündigung im laufenden Monat die Kosten um ein 40faches erhöht. Die bisher übliche Tarifansage blieb ab dem Zeitpunkt der Erhöhung einfach weg
Du kannst Dich auf den Rechtsstandpunkt stellen, daß alle die einzelnen Call-by-Call-Verträge, die Pm2 Telecommunication GmbH mit Dir nach dem Wegfall der Tarifansage und der exorbitanten Preisanhebung geschlossenhatte, von vorneherein NICHTIG gewesen seien wegen WUchers, § 138 Absatz 2 BGB - dann könnte die PM2 von Dir bloß die "normalen" Netto-Kosten ( abzüglich ihres Gewinns u. Steuern ) ersetzt verlangen.
§ 138 BGB
"1. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
2. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."
Die Wucherfirmafirma könnte versuchen zu argumentieren, daß die von ihr verlangten Gesprächsgebühren NICHT in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung stehen, (weil sie nicht deutlich über den üblichen Marktpreisen liegen - wirklich?????), und daß sie bloß Dein blauäugiges Vertrauen in die geschäftliche Redlichkeit der Firma schamlos ausgebeutet hat, aber weder Deine Zwangslage, noch Deine Unerfahrenheit in geschäftlichen Angelegenheiten, noch Deine Idíotie oder Deine fehlende Selbstbeherrschung.
Du müßtest also nachweisen:
- die Wucherpreise von PM2 übersteigen den marktüblichen Rahmen deutlich
- daß Deine "Unerfahrenheit" ausgebeutet wurde ( nämlich Deine fehlende Erfahrung, daß es bei Telefon-Call-by-Call-Verträgen a) erstens KEINERLEI staatliche Preiskontrolle gibt, und b) daß es gemäß § 305a BGB für die Gültigkeit von heimlich erhöhten Telefontarifen genügt, wenn die für Dich NIRGENDWO einsehbar sind, außer im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und in den Geschäftsstellen des Call-By-Call-Anbieters. )
Du müßtest auch belegen, daß mit der in § 138 BGB gemeinten "Unerfahrenheit", deren Schutz vor wucherischer Ausbeutung vom Gesetz bezweckt wird, solche Unerfahrenheiten wie Deine erfaßt sind, und nicht etwa bloß eine durch geringes Lebensalter und Unreife bedingte Unerfahrenheit.
Oder Du könntest einfach meinen, daß es gegen die guten Sitten verstößt, $ 138 Absatz 1 BGB, die langgeübte Praxis einer Call-by-Call-Tarifansage aufzugeben, um eine heimliche exorbitante Preiserhöhung noch besser verschleiern zu können, als dies Telekommunikations-Anbietern über die Regelung zur Erleichterung der Einbeziehung von Tarif-AGBs in § 305a BGB ohnehin schon möglich ist.
.......
Oder Du könntest Dich auf den Standpunkt stellen, Du seist berechtigt, sämtliche Call-by-Call-Verträge rückwirkend wegen "arglistiger Täuschung" gemäß § 123 BGB anfechten zu dürfen ( dann bräuchtest Du nur Gesprächskosten in "normaler" Höhe zu tragen ):
§ 123 BGB
"Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
Du könntest argumentieren, daß die arglistige Täuschung in der Vortäuschung einer Fortführung der bisher geübten transparanten Geschäftsgebahrens liegt, bzw. im arglistigen Verschweigen JEDES Hinweises (weder an Dich, noch an Preisvergleichs-Systeme) auf drastisch erhöhte Tarife
Zitat:
Im Internet fand sie die Information, dass die Firma kurz vor der Pleite steht und so nochmal ordentlich Geld in die Kasse gespült werden soll
Der Insolvenzverwalter ist gewiß heilfroh, wenn die Firma in der Lage ist/bleibt, seine deftigen Insolvezverwalter-Gebürenrechnungen bezahlen zu können!
Zitat:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Lanio, (OF - Fach 30), Herrnstraße 53, D 63065 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 45 00 34 - 0, Fax: 069 / 45 00 34 - 333 bestellt worden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 17.09.2009
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Wenn das wahr ist, dann heißt dass, dass der vorläufige Insolvenzverwalter von den überzogenen Gebühren weiß oder hätte wissen können!
Neuigkeiten:
Nach Auskunft des Büros des vorläufigen Insolvenzverwalters befindet sich die Firma nicht im Insolvenzverfahren und es ist nicht damit zu rechnen, dass die Firma in Insolvenz geht.
Es handele sich nur um vorübergehende Zahlungschwierigkeiten...
Außerdem habe der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Firma.
Das Preiserhöhungen stattgefunden hätten, sei bekannt; diese hielten sich im marktüblichen Rahmen
http://forum.billiger-telefonieren....abzocke-22.html
" Preiserhöhungen ... hielten sich im marktüblichen Rahmen. " -- Diese fragwürdige Meinung des Insolvenzverwalters dürfte wenig wert sein ...