Thema: 01056 Abzocke
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 09.12.2009, 12:40   #629 (Permalink)
GerryAusWuppi
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 23.11.2009
Beiträge: 238
Standard

@Paoblo
Da werden Gesetze von angebl. Fachleuten vorbereitet und im nachhinein interpretieren Juristen die Gestze wieder um. Im TKG gibt es eine Reihe solcher unklaren Stellen.

Die Sache mit dem Widerspruch nach 45i (techn. Prüfung) hat ja u. a. den Hintergrund, dass aufgrund der Kosten für die Prüfung (in Diskussionen sind Kosten um 100,- €), die nicht vom Anbieter selber gemacht werden kann, dieser darauf verzichtet oder einen selbstgestrikten Prfüngsbereicht vorlegt, der aber u. U. vor Gericht nicht akzeptiert wird. Somit ist man aus dem Schneider.

Wenn nun er Anbieter trotz hoher eigener Kosten, für die der Kunde nicht aufkommen muß, einen ordentlichen gerichtstauglichen Prüfungsbericht erstellen läßt, dann stellt sich die Frage, ob und wie man dann noch gegen den überzogenen Preis angehen kann.

Auf jeden Fall würde ich im Widerspruch deutlich machen, dass bestritten wird, dass in der fraglichen Zeit vom Anschluß die abgerechneten Gespräche geführt worden sind und daher ein Nachweis in Form der techn. Prüfung nach §45i TKG verlangt wird. Es soll Politiker gegeben haben, die sich z. B. an bestimmte 6 stellige Zahlungsvorgänge und Namen nicht mehr erinnern konnten. Betrug war das nicht!

Ob und wie man evtl. zusätzlich die Sache mit argl. Täuschung, Wucher, etc. so im Widerspruch einbauen kann oder sollte, müßte Dir ein Rechtsanwalt sagen können. Die Gefahr, dass dies vielleicht mal vor einem Gericht Probleme macht, weil die dann z. B. keine techn. Prüfung verlangen, sondern mit dem Einzelverbindungsnachweis der Telekom zufrieden sind, ist vielleicht gar nicht so abwegig. Aber in diesen Fällen würden ja diese anderen Gründe im Widerspruch bewertet werden.

Wie bereits gesagt, je nach Höhe der Rechnungsposten würde ich zu einem Fach-Rechtsanwalt raten.

Grüsse
Gerry
GerryAusWuppi ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden