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Schaut mal her Leute..., hier meine Antwort der Netzagentur auf mein Anliegen..., mir fehlen jetzt echt die Worte... 
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Hennig,
vielen Dank für Ihre E-Mail mit der Sie insbesondere die kurzfristigen Änderungen von Preisen und Tarifen im Call by Call-Verfahren beklagen.
Die Tarife und Preise von Anbietern von TK-Dienstleistungen, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, hierzu gehört zweifelsfrei der Call by Call-Anbieter PM² Telecommunication GmbH mit der Vorwahl 01056, unterliegen derzeit nicht der Genehmigung durch mein Haus. Diese unterfallen allein dem Preis- und Produktgestaltungsrecht der Anbieter.
Der Gesetzgeber hat im § 305a Nr. 2b) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erleichtert einbezogen werden können, wenn sie der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Telekommunikationsanbieter im offenen Call by Call-Verfahren, das lediglich in der Herstellung einer Telefon- bzw. Internet by Call-Verbindung besteht, und bei der Erbringung von Mehrwertdiensten oder Informationsdiensten keine Möglichkeit hat, dem Anrufer den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne erheblichen Zeitverlust für den anrufenden Kunden bekannt zu machen. Gerade hier besteht aber für den Kunden ein Bedürfnis nach einer möglichst schnellen Erbringung der Dienstleistung, so dass der mit der Erleichterung der Einbeziehungsvoraussetzungen verbundene Transparenzverlust in Kauf genommen werden muss.
Darüber hinaus haben Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit allgemeine Informationen für Endkunden, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten, zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen.
Gestatten Sie mir bitte diesen Hinweis:
Die Preise von Call by Call-Anbietern, deren Gestaltung grundsätzlich nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, schwanken teilweise -auch innerhalb kurzer Zeit - sehr stark.
Der Nutzer dieser Dienste ist daher stets gehalten, sich vor deren Inanspruchnahme über aktuell geltende Tarife zu informieren. Das ist i.d.R. nur über die auf den Internetseiten der Anbieter veröffentlichten AGB / Leistungsbeschreibungen und Preislisten möglich. Die Aktualität von Veröffentlichung durch Dritte (z.B. in der Presse, Teletext, o.a. Medien) ist häufig nicht gegeben. Viele Telekommunikations-Anbieter schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Gewähr für die Richtigkeit von Tarifveröffentlichungen durch Dritte aus. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (d.h. spätestens im Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus) aktuellen Leistungsbeschreibungen und aktuellen Preislisten. Es steht beim Call by Call-Verfahren im Verantwortungsbereich des Kunden, diese Informationen zum Zeitpunkt der Verbindungsherstellung in Erfahrung zu bringen.
Inwieweit sich aus der Preisangabenverordnung hier Pflichten der Anbieter ergeben, kann ich mangels Zuständigkeit nicht beurteilen. Ggf. müssten Sie sich an die zuständigen Preisprüfungsstellen der Länder/Städte wenden, die die Vorgaben z. B. der Preisangabenverordnung prüfen können.
Der Gesetzgeber hat bei der Anwahl von Betreiberkennzahl-Rufnummern (Call by Call) keine Preisansagepflicht erlassen. Eine Preisansagepflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 66b TKG) gibt es nur für einen begrenzten Sektor der Telekommunikationsdienste. Das sind zunächst sprachgestützte Premium-Dienste, sprachgestützte Auskunftsdienste sowie Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgestützte neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.
Für diese Dienste muss der Preis vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer angesagt werden. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis während der Anspruchnahme des Dienstes anzusagen.
Damit ist eine Preisansage für Call-by-Call-Verbindungen noch nicht verbindlich vorgeschrieben. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des TKG-2004 wurde ausgeführt, dass die Bundesregierung in diesem Bereich weiterhin beobachten wird, ob es zu Missbrauchsfällen kommt (BT-Drs. 16/2581, S. 30). Sie behalte sich vor, diese Verpflichtung in ein künftiges Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen.
Ich werde jedoch Ihre und weitere Sachverhaltsdarstellungen zum Anlass nehmen, um den Gesetzgeber über diesen Sachverhalt zu informieren.
Solange die Call-by-Call-Dienste nicht in den Katalog des § 66b TKG aufgenommen sind, hat die Bundesnetzagentur keine Handhabe gegen den Call-by-Call-Anbieter PM2 Telecommunication GmbH.
Dementsprechend ist es nach dem Telekommunikationsgesetz den Anbietern freigestellt, bei diesen Rufnummern eine Preisansage anzubieten.
Ein solches, wie von Ihnen dargestelltes Verhalten von Call by Call-Anbietern wurde der Bundesnetzagentur nun mehrfach vorgetragen. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation klar festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG). Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§ 116 Abs. 1 S. 1 TKG).
Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf eine Behörde nur im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsermächtigungen belastende Maßnahmen treffen. Gerade eine funktionierende Verwaltung muss sich an den ihr gesetzlich zugewiesenen Handlungsspielraum halten.
Im Weiteren möchte ich betonen, dass die von Ihnen berichteten vertragsrechtlichen Probleme nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts sind. Die Beurteilung Ihrer vertraglichen Angelegenheiten kann ich somit hier nicht vornehmen. Der Abschluss von Verträgen beurteilt sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei obliegt es allein den Zivilgerichten über die Rechtmäßigkeit getroffener vertraglicher Regelungen - auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu entscheiden. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den AGB/Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen. Hierzu können Sie eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt konsultieren.
Lassen Sie mich bitte noch diesen Hinweis geben:
Sie haben der erhaltenen Rechnung aufgrund der hohen Beträge widersprochen. Darauf hat das Unternehmen bisher weder telefonisch noch schriftlich reagiert. Als erste Reaktion des Unternehmens haben sie nun eine Mahnung mit dem Hinweis der Einschaltung eines Inkassobüros bei Nichtzahlung erhalten.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen gegen Sie ein Mahnverfahren einleiten wird, wenn es die geforderte Zahlung nicht erhält. Dieses dient der beschleunigten Durchsetzung von Ansprüchen, die nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden. Erst wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, kann die Streitsache an ein Gericht zur Überprüfung, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, weitergeleitet werden.
Es ist daher ratsam sowohl gegen die „einfache“ Mahnung sowie auch gegen einen späteren Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, um deutlich zu machen, dass die Forderung nicht anerkannt wird.
Das weitere Vorgehen gegen die Mahnung müssten Sie entscheiden und können sich dazu an die Rechtsberatung einer Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt wenden, da die Bundesnetzagentur an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gebunden ist und Ihnen daher keine weitere Unterstützung geben kann.
Die Bundesnetzagentur kann nur Fragen beantwortet, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, also dem Telekommunikationsrecht, liegen. Darüber hinaus ist eine konkrete Beratung hinsichtlich von Angelegenheiten, die ausschließlich nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind, nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de
Geändert von leander (30.04.2010 um 07:12 Uhr)
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