Ursachen für horrende Telefonrechnungen
Eine unerwartet hohe Telefonrechnung kann verschiedene Ursachen haben. Man hat sehr viel mehr als üblich telefoniert, hohe Tarife, einzelne Telefongespräche waren sehr teuer, Kosten für Mehrwertdienste, unbekannte Dritte haben telefoniert, fehlerhafte Abrechnung - auch beliebige Kombinationen sind denkbar. Fast immer fällt ein einzelner Anbieter aus dem Rahmen, aber warum der so viel berechnet hat, bleibt oft undurchsichtig. Ein Einzelverbindungsnachweis hilft dann enorm.
Einzelverbindungsnachweis (EVN, auch Einzelentgeltnachweis = EEN)
Der EVN ist eine Auflistung aller berechneten Verbindungen mit Angabe der gewählten Rufnummer (meist ohne die letzten drei Ziffern), der Uhrzeit, der Dauer und der einzelnen Entgelte (= Kosten). Damit kann nachgeprüft werden, ob nur für wenige oder für sehr viele, zu welchen Zeiten und zu welchen Tarifen Verbindungen berechnet wurden. So kann auch die Ursache für eine unerwartet hohe Rechnung eingegrenzt werden. Abweichungen von angegeben Tarifen oder außergewöhnlich hohe berechnete Tarife sind leicht zu erkennen. Wenn zu Zeiten, in denen niemand in der Wohnung war, Verbindungen aufgeführt werden, haben wohl unbefugte Dritte die Abrechnung beeinflusst oder es lagen technische Fehler bei der Abrechnung vor. Ebenso, wenn viel zu viele Verbindungen aufgelistet sind.
Gemäß
§ 45i TKG Beanstandungen kann fast jeder Kunde jederzeit einen kostenlosen EVN verlangen. Bei Beanstandungen muss ein EVN innerhalb von acht Wochen von dem Anbieter vorgelegt werden.
Mögliche Einwendungen gegen Telefonrechnungen
Je nach Ursache, die für die hohe Telefonrechnung wahrscheinlich erscheint, versprechen verschiedene Maßnahmen Erfolg. Wenn Mitglieder des Haushalts einfach nur viel telefoniert hatten, sollten die künftig eventuell weniger telefonieren. Einwendungen wegen der hohen Telefonrechnung müssen dann demjeneigen oder denjenigen, die ungewöhnlich viel telefoniert haben, mitgeteilt werden.
Wenn die Anzahl und die Dauer der berechneten Verbindungen unwahrscheinlich oder gar unmöglich hoch sind, kann die Rechnung nach § 45i TKG beanstandet werden. Der § 45i TKG ist eigens für den Fall da, dass unbefugte Dritte die Abrechnung beeinflusst haben oder technische Fehler bei der Abrechnung vorliegen.
Wenn, besonders beim Call-by-Call, irrtümlich überteuerte Tarife genutzt wurden, können die zugrunde liegenden Verträge wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden. Irren ist menschlich und der § 119 BGB soll den Schaden begrenzen, der einzelnen durch irrtümliche Erklärungen sonst entstehen könnte.
Wenn man Dienstleistungen von einem CbC-Anbieter nur wegen irreführenden Angaben genutzt hat, können die zugrunde liegenden Verträge wegen arglistiger Täuschung nach
§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden. Der Anbieter muss dafür aber bewusst bei durchschnittlichen Kunden eine Vorstellung bewirkt haben, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Ein Vertrag kann auch eventuell gemäß
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher nichtig sein, wenn als Entgelt mehr als 180% des Üblichen gefordert wird. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dann die Nichtigkeit des Vertrages vermutet werden, diese Vermutung muss dann gegebenenfalls von dem Anbieter widerlegt werden.
Einwendungen gegen Rechnungen sind natürlich auch mit anderen Begründungen möglich. Aber hier soll nicht auf alle denkbaren und ganz besonderen Umstände weiter eingegangen werden.
Beanstandung der Rechnung nach § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG)
Wenn das Verbindungsaufkommen (= die Anzahl und/oder die Dauer der berechneten Verbindungen) zu hoch erscheint, sollte die Rechnung bei dem Anbieter beanstandet werden. Oder man ist sich sehr sicher, den auf der Rechnung aufgeführten Anbieter nie gewählt zu haben. Oder keinesfalls so oft und so lange Verbindungen mit diesem Anbieter genutzt zu haben. Und wer einen absolut überteuerten Tarif genutzt hat, kann oft erst einmal gar nicht erkennen, dass der Grund für die ungewöhnlich hohe Telefonrechnung die Nutzung eines extrem teuren Tarifs war. Dann kann man laut § 45i TKG innerhalb acht Wochen nach Rechnungszugang verlangen, dass einem ein Einzelverbindungsnachweis (EVN, s.o.) und die Ergebnisse einer technischen Prüfung vorgelegt werden.
In dem Fall muss der Anbieter den EVN erstellen und eine technische Prüfung durchführen. Alle Einrichtungen, die zur Berechnung des Entgelts erforderlich sind, müssen nachweislich technisch fehlerfrei sein. Der Einzelentgeltnachweis und das Ergebnis der technischen Prüfung müssen dem Kunden innerhalb acht Wochen vorgelegt werden. Der EVN wird den Kunden dann in aller Regel umgehend zugeschickt.
Beanstandungen im Sinne von "weil der Tarif viel zu teuer war" oder "weil solche Preise Wucher sind" sollten hier möglichst unterbleiben, weil der Anbieter das Ergebnis einer technischen Prüfung nicht vorlegen muss, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Und "zu teuer" ist eindeutig kein technischer Mangel. Dann bewirkt die Beanstandung keine Verpflichtungen für den Anbieter und wird deshalb überwiegend aussichtslos sein.
Diese Beanstandung (Widerspruch/Einspruch/Einwendung gegen eine Rechnung) hat gemäß § 45i TKG zur Folge, dass bis zur Vorlage des EVN und des Protokolls der technischen Prüfung die Forderung aus der beanstandeten Rechnung nicht fällig ist (Fälligkeit = Zeitpunkt ab dem eine Leistung gefordert werden kann). Wenn der Anbieter den verlangten EVN oder das Protokoll der technischen Prüfung nicht innerhalb acht Wochen nach der Beanstandung vorlegt, darf angenommen werden, dass die Abrechnung falsch erstellt wurde. Der Anbieter hat dann auch keinen Anspruch auf Mahnkosten und Zinsen (Inkassokosten sind nach einem ernsthaften Widerspruch ohnehin nicht erstattungsfähig).
Wenn die Vorlage des EVN oder des Prüfberichts ausbleibt, hat der Anbieter gemäß
§ 45j TKG Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens nur noch Anspruch auf einen durchschnittlichen Betrag, also etwa wie in den Abrechnungen vor der Beanstandung. Es muss auch noch berücksichtigt werden, wenn der Kunde in dem beanstandeten Abrechnungszeitraum nachweislich wesentlich weniger telefoniert hatte (z.B. Urlaub).
Für die Beanstandung der Rechnung nach § 45i TKG können eventuell Sichtvermerke im Reisepass oder Hotelrechnungen, Eintrittskarten, Kassenbons usw. belegen, dass zu bestimmten Zeiten niemand in der Nähe des Telefonanschlusses gewesen ist. Log-Dateien und Sperrlisten von Telefonanlagen oder DSL-Modem/Routern (F****!Box) können eine Abrechnung auch in Zweifel ziehen. Solche Beweise müssen unbedingt aufgehoben werden.
Prüfbericht der technischen Prüfung gemäß§ 45i TKG
Wenn von einem Anbieter ein Prüfbericht einer technischen Prüfung nach § 45i TKG vorgelegt wird, sollte man aufpassen. Die Anbieter haben da bisher immer nur versucht zu tricksen. Man muss genau nachsehen, mit welchen Mitteln, wann und von wem demnach geprüft wurde. Die bisher vorgelegten vermeintlichen Prüfberichte sind ohne Ausnahme nur pauschal gehaltene Schreiben (Textbausteine) ohne individuelle Details (z.B. "die Verbindung(en) wurden überprüft (...) es wurden keine Fehler festgestellt"). Für verschiedene Bereiche wird "OK" oder "kein Befund" vermerkt, oder gleich nur abgehakt. Als Prüfer haben meist Mitarbeiter fungiert. Es werden sogar Bescheinigungen der sowieso jährlich erforderlichen Prüfung nach § 45g TKG ("g", nicht "i") vorgelegt.
Eine unparteiische Aufgabenerfüllung von Angestellten des Anbieters ist fraglich. Die Ergebnisse einer Prüfung müssen generell so begründet werden, dass sie für einen Laien verständlich und nachvollziehbar und für einen Fachmann in allen Einzelheiten nachprüfbar sind. Darum ist immer eine genaue Beschreibung der Messungen oder Versuche notwendig. Warum mit eben so einem Aufbau ausreichend genaue Aussagen oder Schlussfolgerungen möglich sind, muss erklärt werden. Schlichte pauschale Ergebnisse ohne Begründung reichen keinesfalls aus.
Auch laut Urteil Az. 4 C 247/08 des AG Papenburg vom 30.10.2008 muss erkennbar sein, welchen Inhalt die Prüfung gehabt hat und mit welchen Mitteln, wann und von wem geprüft worden ist:
Computerbetrug.de und Dialerschutz.de - Einzelnen Beitrag anzeigen - AG Papenburg: Mehrwertdienste+Prüfung nach § 45 i TKG
Eine einwandfreie technische Prüfung gemäß § 45i TKG ist anscheinend noch nie ausgeführt worden. Wahrscheinlich weil diese Prüfung sehr aufwändig und deswegen auch sehr kostspielig ist und in jedem Fall vom Anbieter bezahlt werden muss. Es lohnt sich schlicht nicht, eine Prüfung für 500,- EUR in Auftrag zu geben, um dann 200,- EUR fordern zu können. Die oben genannten Prüfberichte/Bescheinigungen/Protokolle sind wertlos. Solche Prüfberichte muss man nicht akzeptieren. Man sollte dann die Forderung des Anbieters bis zur Vorlage eines korrekten Prüfberichts weiterhin zurückweisen.
Auch dazu lesenswert:
01056 Abzocke
Vertrag im Rechtssinn
Ein Vertrag bedeutet im Rechtssinn, dass sich zwei oder mehr Vertragsparteien darüber einig sind, dass ihnen untereinander besondere Verpflichtungen entstehen (bestimmte Rechtsfolgen eintreten). Erst wenn von den Vertragsparteien aufeinander bezogene übereinstimmende Willenserklärungen abgegebenen werden (Angebot und Annahme), kommt ein Vertrag zustande. Eine Willenserklärung muss nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden, oft reicht eine gesprochene Äußerung oder bereits ein Verhalten oder eine Geste (z.B. die Hand heben bei einer Versteigerung), in dem der Vertragspartner eine Willenserklärung erkennen kann (konkludente Handlung).
Vertrag beim Call-by-Call
Beim Call-by-Call kommt rechtlich gesehen ein Vertrag nach drei Schritten zustande: 1. eine Aufforderung/Einladung, 2. das Angebot und 3. die Annahme.
1. Die Tarifseiten des Anbieters, vergleichbar mit einem Katalog eines Händlers oder einer Speisekarte im Restaurant, sind die Aufforderung/Einladung (invitatio ad offerendum) an mögliche Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Das wird oft verwechselt: Die Tarifseiten (ein Katalog oder eine Speisekarte) stellen rechtlich gesehen kein konkretes Angebot dar, sondern sie sind nur eine Einladung an interessierte Kunden, ein Angebot abzugeben.
2. Der Kunde findet einen Tarif und wählt die entsprechende Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (Vorwahl für einen Anbieter) - das ist dann das Vertragsangebot an den CbC-Anbieter, die Bitte einen Vertrag für diese Verbindung abzuschließen. Die Eingabe der besonderen Vorwahl ist die Willenserklärung, von einem bestimmten Anbieter eine Telekommunikationsdienstleistung erhalten zu wollen.
Genauso verhält es sich auch, wenn ein Artikel aus einem Katalog oder ein Menü von einer Speisekarte bestellt wird. Das ist rechtlich das Angebot, einen Vertrag abzuschließen: Der Kunde bietet an, den beschriebenen Artikel oder die Dienstleistung zu nehmen und zu bezahlen.
3. Die Verbindung zu dem gewünschten Teilnehmer wird hergestellt. Dadurch wird das Angebot von dem Kunden (seine Willenserklärung, er möchte einen Vertrag abschließen) von dem CbC-Anbieter angenommen (der Anbieter will auch diesen Vertrag abschließen).
Vergleichbar dazu ist, wenn der bestellte Artikel geliefert oder das Essen gebracht wird. Das Angebot wurde angenommen, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ist ein Vertrag zustandegekommen.
Mit diesem Vertrag entstehen zwei Schuldverhältnisse: Der Anbieter ist verpflichtet, eine einwandfreie Verbindung bereitzustellen und der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
Inkasso-Drohungen
Inkassobüros sind nur spezielle Schreibbüros. Weil Inkassobüros regelmäßig Daten von vielen Personen bearbeiten und auch Einblick in deren finanzielle Lage haben und weil sie ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen dürfen, müssen Inkassobüros eine Zulassung von der örtlich zuständigen Registrierungsbehörde haben. Andernfalls darf der Zusatz „Inkasso“ nicht geführt werden. Rechtlich haben Inkassobüros keinen Stellenwert und keine weiteren nennenswerten Befugnisse.
Grundsätzlich: Nicht auf Inkassobriefe reagieren. Nicht mit Inkassomitarbeitern am Telefon sprechen. Nach einem Widerspruch gegen eine Rechnung sollte es eigentlich gar keine Mahnungen oder Inkassobriefe geben. Die Mitarbeiter solcher Firmen sollen kein Verständnis aufbringen, sondern nur Zahlung bewirken. Und möglicherweise günstige Zusagen können im Zweifelsfall einfach bestritten werden. Für solche Firmen hat man am Telefon (höflich aber bestimmt) gerade keine Zeit. Gegebenenfalls die zuständige Registrierungsbehörde über unerwünschte Anrufe informieren.
Auch nicht auf E-Mails reagieren (E-Mails ohne digitale Signatur haben auch keine Beweiskraft). Keinesfalls auf Internetseiten (Servern) von Inkassounternehmen Beutzerdaten eingeben, dadurch kann das Inkassobüro den Zugang von Schreiben nachweisen.
Inkassokosten sind nach einem ernsthaften Widerspruch nicht erstattungsfähig. Inkassoschreiben können in aller Regel gelocht, abgeheftet und dann vergessen werden.
--> Nicht zahlen und nicht einschüchtern lassen.
Freundliche Grüße
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