Hallo Hildes,
das sind Muster zu unterschiedlichen Vorgehensweisen. Anfechtung nach § 119 BGB oder Beanstandung/Widerspruch nach § 45i TKG sind ganz verschiedene Dinge.
Wenn der Zugang der Rechnung nicht weiter als zwei Wochen zurück liegt, kann man die Willenserklärungen zu Verträgen mit ungewöhnlich hohen Preisen nach § 119 BGB anfechten. Danach (Zugang der Rechnung vor mehr als zwei Wochen) ist die Frist (= unverzüglich laut § 121 BGB) für diese Anfechtung abgelaufen.
Eine Beanstandung nach § 45i TKG kann innerhalb von acht Wochen nach Rechnungszugang erfolgen.
Wer innerhalb von acht Wochen nach dem Rechnungszugang nichts unternimmt, muss halt zahlen.
FG
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