Zitat:
Zitat von Jason100
(...) Bin dann auf § 97 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung gestossen. Da steht "Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist."
Ich bin jetzt ein wenig verunsichert. Ist das jetzt erlaubt oder nicht?
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Nein, eine Weitergabe der Verkehrsdaten ist hier nicht erlaubt. PM² hatte ja bereits eine detaillierte Rechnung erstellt und für den Einzug ist das auch nicht erforderlich.
Siehe auch hier in der Urteilsbegründung (AG Hamburg-Altona, Urteil vom 08.08.2006 – 316 C 59/06): "Darüber hinaus schränkt § 97 Abs. 1 Satz 3 TKG die Zulässigkeit der Datenübermittlung ausdrücklich dadurch ein, dass diese nur dann erlaubt ist, "soweit" es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Auch hieraus ergibt sich, dass eine Abtretung von Forderungen, die zuvor schon vom Diensteanbieter oder einem Dritten unter Angabe der erforderlichen Daten in Rechnung gestellt worden sind, ausgeschlossen ist. Denn unter Berücksichtigung der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist es unter keinen Umständen erforderlich, einem Dritten Daten zum Einzug von Forderungen weiterzuübermitteln, wenn der Diensteanbieter selbst bereits unter Verwendung dieser Daten seine Forderung gegenüber dem Kunden geltend gemacht hat."
Volltext:
[ LawCommunity.de - AG Hamburg-Altona: Unwirksame Forderungsabtretung von Netzbetreiber an Inkassobüro ]
FG