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Alt 02.10.2010, 16:33   #49 (Permalink)
spammemad
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Hallo Schneeweisschen,

Gesetzestexte werden überwiegend so geschrieben, dass kein nennenswerter Spielraum für irgendwelche Interpretationen bleibt. In dem § 121 steht zu der Anfechtungsfrist, dass "(...) nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat", die Anfechtung unverzüglich erfolgen muss. Da steht nichts in dem Sinne von erlangen konnte.

Kontoauszüge sind immer datiert, also kann man damit nachweisen, wann man - nämlich erst mit dem Kontoauszug - von dem horrenden Betrag Kenntnis erlangt hat. Es ist allgemein bekannt, dass regelmäßige Rechnungen nicht immer überprüft werden. In solchen Fällen müsste dieser Kontoauszug (wenn es denn tatsächlich zu einer Klage kommen sollte) unbedingt als Beweis dafür angeboten werden, dass von dem Anfechtungsgrund erst später Kenntnis erlangt wurde.

FG
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