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Alt 28.03.2010, 21:47   #1351 (Permalink)
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§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Hieraus resultiert



Unser erstes ( und möglicherweise einziges ) Schreiben an die Gegenseite könnte zum Beispiel folgenden Wortlaut haben:


Sehr geeehrte Damen und Herren

„Sie haben Ihre Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und mir keine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt, die auch den Namen des Ausstellers erkennen lässt. Bereits aus diesem Grund weise ich Ihr Schreiben zurück.“


Hochachtungsvoll




pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 28.03.2010, 22:21   #1352 (Permalink)
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UND AB HIER WIRDS RICHTIG INTERESSANT

Die Rechtsprechung hat das Problem der auf diese Weise immer massiver von Inkasso-Firmen betriebenen Missachtung der informationellen Selbstbestimmung der Bürger erkannt (vgl. LG Düsseldorf und LG Berlin) und dieses in Einzel-Fällen bereits anhand der bisherigen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes unterbunden. Der Gesetzgeber hat dieses Problem mittlerweile auch erkannt und die entsprechenden Rechte des Bürgers nun sogar explizit ins Gesetz geschrieben. Am 29.05.2009 hat der Bundestag dazu eine entsprechende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes einstimmig verabschiedet.
Glaubhaftmachung: Bundestags-Drucksache 16 / 10529, Kopie in Anlage K 5
Diese Neufassung wird zum 01.04.2010 in Kraft treten. Demnach ist die Übermittlung von Angaben über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig,
soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vor- läufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivil- prozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung fest- gestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens 4 Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen recht- zeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevor- stehende Übermittlung unterrichtet hat und,
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat


Unsere Interessengemeinschaft hat mitlerweile 231 Mitglieder
link:
Forum Billiger-Telefonieren.de

Grüsse

Geändert von pleitegeier (28.03.2010 um 22:52 Uhr)
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Alt 28.03.2010, 23:04   #1353 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von GerryAusWuppi Beitrag anzeigen
Hier mal ein Mahnschreiben im Original:
Anhang 19

Grüsse
Gerry

Ich habe genau das gleiche Schreiben bekommen..
Leute könnt mir mal schreiben wer die Anzeige bei der Polizei gestellt hat und auf welcje Grundlage genau? (natürlich auch auf PN)
Danke euch schon mal
schenia80 ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 29.03.2010, 00:12   #1354 (Permalink)
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Beschwerden gegen unseriöse Inkassobüros

Beschwerde beim Bundesverband der Inkassounternehmen

Ist das Inkassobüro Mitglied im Bundesverband der Inkassounternehmen, sollten Sie sich bei diesem Verband gegen das Unternehmen beschweren: http://www.bdiu.de
Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht/Landgericht

Jedes Inkassounternehmen in Deutschland muss eine Zulassung des im Bezirk zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten haben. Das Betreiben "wilder Inkassobüros" ohne Zulassung ist ordnungs- und wettbewerbswidrig. Die Zulassung sollte im Briefkopf des Inkassoschreibens ersichtlich sein.
Gegen zugelassene, aber unseriöse Inkassobüros können - und sollten! - Sie sich mit einer Beschwerde beim zuständigen Gerichtspräsidenten wehren. Treffen etliche solcher Beschwerden ein, so kann dem Inkassobüro die Zulassung entzogen werden.
Welches Oberlandesgericht zuständig ist, erfahren sie im Rechtsdienstleistungsregister.
Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen ein Inkassobüro

  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, wer der Mandant (d.h. Vertragspartner des "Schuldners") ist, oder es liefert lediglich eine Briefkastenadresse (z.B. einer Ltd. in England...), wo die Briefe erwiesenermaßen als unzustellbar zurückkommen.
  • Das Inkassobüro teilt nicht mit, worauf sich die Forderung begründet (erhaltene Ware/Dienstleistung, Rechnungsnummer etc.).
  • Bei abgetretener Forderung an das Inkassobüro: wenn das Inkassobüro auch auf Anfrage nicht die Abtretungserklärung/Vollmacht inklusive ladungsfähiger Anschrift des Vertragspartners herausrückt.
  • Das Inkassobüro setzt völlig überhöhte Mahngebühren an (z.B. Mahnkosten: 120 Euro bei einer Hauptforderung von 20 Euro).
  • Das Inkassobüro setzt Mahngebühren an, obwohl vorher noch nicht einmal eine Rechnung zugegangen ist, die qualifiziert hätte bestritten werden können, z.B. durch Widerspruch an eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers.
  • Das Inkassobüro setzt Inkassogebühren an, obwohl es seinem Mandanten die Forderung abgekauft hat.
  • Das Inkassobüro versendet weitere Mahnungen und sattelt dabei weitere Gebühren auf, obwohl die Forderung streitig gestellt wurde. Wenn das Inkassobüro nicht auch gleichzeitig eine Anwaltskanzlei ist, darf es das nicht, sondern es müsste den Vorgang an den Mandanten zur Eröffnung des streitigen Verfahrens zurückverweisen. Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darf ein Inkassobüro inzwischen zwar einen Mahnbescheid einleiten, jedoch kein Gerichtsverfahren im Auftrag eines Mandanten eröffnen.
  • Das Inkassobüro arbeitet mit nötigenden Methoden, z.B.: "...mehrere Mitarbeiter von uns werden Sie an einem der nächsten Abende persönlich aufsuchen...", "...wir werden Ihr Gehalt pfänden lassen...", "...wir werden Erkundigungen in der Nachbarschaft über Sie einholen..." etc.
Treffen einer oder mehrere Umstände zu, sollten Sie diese Umstände in Ihrer Beschwerde an das Gericht allesamt aufführen, nebst allen Schriftstücken und Hinweisen/Beweisen.

Geändert von pleitegeier (29.03.2010 um 00:16 Uhr)
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Alt 29.03.2010, 10:59   #1355 (Permalink)
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hallo , wer hat bereits erfahrung mit einer möglichen klage bzw. wurden schon mahnbescheide verschickt .
was kann man konkret unternehmen, auch wir haben eine rechnung bekommen,die zwischen gut und böse ist.
auto12
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Alt 29.03.2010, 11:25   #1356 (Permalink)
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Soll man nun den unstrittigen Teil einer Forderung (= durchschnittlicher Normaltarif plus Mwst. ohne Mahngebühr und Wucheraufschlag) auf das PM2 Konto der Accoreus überweisen, oder sich Accoreus ganz Verweigern, weil PM2 unsere Widersprüche ignoriert hat?

Haben wir dazu eine begründete Meinung im Forum?



@ auto 12

Alles wird beim Lesen beantwortet!
monxx77 ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 29.03.2010, 12:57   #1357 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von pleitegeier Beitrag anzeigen
UND AB HIER WIRDS RICHTIG INTERESSANT
...
Am 29.05.2009 hat der Bundestag dazu eine entsprechende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes einstimmig verabschiedet.
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Diese Neufassung wird zum 01.04.2010 in Kraft treten. Demnach ist die Übermittlung von Angaben über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig,
...
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens 4 Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen recht- zeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevor- stehende Übermittlung unterrichtet hat und,
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat
Doppelpotz!
Die könnten allerdings damit kommen, dass sie ihre Daten noch kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes verschoben haben...



Um möglichen Telefonterror durch die armen Würstchen abzukürzen, die sich bei A... ihre Erfolgsprovision erkämpfen müssen, bietet sich ggf. folgende Gesprächsführung an (beim ersten 'nein' GOTO Schluss):


Hallo...
...
Sie sind damit einverstanden, wenn dieses Gespräch aufgezeichnet wird?
...
Ihre Telefonnummer? - bitte langsam zum Mitschreiben
...
Ihr Name, Vorname?
...
Ihr Auftraggeber?
...
Ihre Personalnummer?
...
Ihnen ist bekannt, dass dieser Anruf gesetzwidrig ist?
...
Schluss: Das Gespräch ist beendet! Bitte unterlassen Sie weitere Anrufe!
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Alt 29.03.2010, 13:03   #1358 (Permalink)
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Hallo Leute,

ich habe nun ebenfalls als Opfer dieser dreisten Abzocke beschlossen mich anzumelden. Vielleicht können wir da wirklich gemeinsam was erreichen.

In meinem Fall verlangt die ***firma 525,14 zzgl. Mahnspesen für Gespräche nach Kroatien im Zeitraum vom 09.12.09 bis 23.12.2009.

Nachdem wir die Telekomrechnung erhalten haben, veranlassten wir die Rücküberweisung durch unsere Bank. Ging alles problemlos. Anschließend haben wir der PM² ein Einschreiben mit allem drum und dran geschickt. Dabei haben wir die auch aufgefordert uns einen Einzelverbindungs-nachweis vorzulegen. Natürlich kam keine Antwort. Schließelich erhielt ich vor wenigen tagen die erste Mahnung, die ich sicher nicht bezahlen werde, da es sich in diesem Fall doch ganz klar um eine wahnsinnige Täuschung des Verbrauchers handelt.

Ist vielleicht jemand schon weiter und hat einen gerichtlichen Mahnbescheid oder Ähnliches erhalten?

Danke schonmal für eure Antworten.
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Alt 29.03.2010, 14:29   #1359 (Permalink)
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Kann mich vor lachen kaum noch halten

Seht selbst:

test warnt - Verjährt - Meldung - Stiftung Warentest - test.de

Schlusswort eines RA:

Mir ist kein Fall bekannt, wo die vor Gericht gegangen sind“, berichtet der Krefelder Rechtsanwalt Thorsten Höft, der schon hunderte Verbraucher gegen Auftraggeber von Acoreus beraten hat – schon seit Jahren, und oft ging es um dubiose Dialer." Quelle: Stiftung Warentest

Also: Nerven behalten! Die können mahnen so viel die wollen. Die bekommen weder eine Antwort geschweige denn Geld zu sehen! Es gibt eine Unmenge an Paragrafen die für UNS sprechen.

Ich hoffe, dass niemand gewillt ist die zu subventionieren.

Geändert von Saturn (29.03.2010 um 14:32 Uhr)
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Alt 29.03.2010, 14:36   #1360 (Permalink)
uhu777
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Standard Frist Prüfung nach § 45i TKG

Sorry, wenn schon jemand gefragt hat. Wie lange laut Gesetzt darf die technische Prüfung nach § 45i TKG dauern? Ich habe irgend wie gedacht 8 Wochen. Wenn so wäre, dann sind die Anspruche nicht mehr gültig.
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