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Alt 22.04.2010, 23:37   #1711 (Permalink)
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Der Anwalt der Verbraucherzentrale Kiel sagte mir, falls ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen sollte, diesem insgesamt zu widersprechen.
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Alt 23.04.2010, 12:05   #1712 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Farhad Beitrag anzeigen
(...)
meinst du, dass nach der ersten Mahnung habt ihr nichts mehr bekommen?
Bisher wird nur von 1. Mahnungen berichtet. Aber die sehen nur aus. als ob sie von 01056-PM² kommen - die Mahnungen kommen tatsächlich von der acoreus AG (Inkassofirma) aus Düsseldorf. Darum kann das beides sein: a) eine normale Mahnung und gleichzeitig auch b) ein Brief von einem berüchtigten Inkassounternehmen. Also, auch wenn es verwirrend ist: Beides ist richtig - Mahnung und Schreiben von Inkassobüro. Aber beides ist nichts besonderes, kein Grund zur Panik.

FG
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Alt 23.04.2010, 15:35   #1713 (Permalink)
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NDR Fernsehen - Sendungen - Markt - Archiv- Inkasso-Wahnsinn ...
31. Aug. 2009 ... NDR Fernsehen - Sendungen - Markt - Archiv - Inkasso-Wahnsinn: Welche Rechte haben Verbraucher - Mahnungen, Drohungen, Schufa-Einträge ...
www3.ndr.de/sendungen/.../recht/inkasso106

interessante information
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Alt 24.04.2010, 00:11   #1714 (Permalink)
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Mit über 100 Carriers und 50 % Retailanteil ist 2007 im Geschäft mit der 01056 ein vorläufiger Höhepunkt erreicht.

Fehlentwicklungen führten aber auch hier zur Schieflage. Die Gegenmaßnahmen sind bereits eingeleitet. Gesucht wird nun ein neuer Gesamt-Investor, der die Auffanggesellschaft mit mehr Liquidität ausstattet.

Sofern sich eine dauerhafte Verschlechterung der Unternehmenssituation abzeichnet sollte bei Interesse an einer Sanierung des Unternehmens durch die verantwortlichen Geschäftsführer / Gesellschafter gemeinsam mit einem spezialisierten Berater frühzeitig die Installation einer so genannten Auffanggesellschaft vorgenommen werden. Diese Gesellschaft sollte nicht über die gleichen Geschäftsführer / Gesellschafter wie die zu sanierende Gesellschaft verfügen. Außerdem wäre es sinnvoll in diese Gesellschaft neue finanzstarke Investoren einzubinden. Ziel dieser Gesellschaft ist es, an Kunden und Auftraggeber heranzutreten und Aufträge zu akquirieren, die dann an die spätere in die Insolvenz gehende Gesellschaft untervergeben werden. Dies erhöht später die Verhandlungsmöglichkeiten und Druckmittel auf den Insolvenzverwalter, aber auch auf die Gläubiger und Banken.

Über diese Auffanggesellschaft kann dann auch während der eigentlichen Insolvenz zusammengearbeitet werden, weil die Fertigproduktion von Aufträgen bei gleichzeitiger Nutzung von Insolvenzausfallgeld für jeden Insolvenzverwalter von Interesse ist. __________________

Kann dem GF der Firma nachgewiesen werden, dass er im vollen Bewusstsein die Insolvenz hinaus gezögert hat, z.B. um noch schnell an eine Auftragsanzahlung oder ähnliches zu gelangen, oder
es wurden noch
Tarife erhöht (Eigeninterpretation)
dann haftet der GF privat in Form einer Klage wegen besagter Straftat.

Stellt das Vertretungsorgan (i.d.R.Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) Insolvenzantrag, ist dies nur der Auftakt eines schwierigen und langwierigen Verfahrens. Die dabei entstehenden Risiken und der Verfahrensautomatismus wird leider immer noch von den Geschäftsführern und Gesellschaftern unterschätzt.
Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums von NRW, landen 90% aller Insolvenzeröffnungsanträge über kurz oder lang auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft. Nahezug 3/4 dieser Verfahren enden mit einer Verurteilung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung oder einer Beistraftat.
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Alt 24.04.2010, 15:37   #1715 (Permalink)
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Ausrufezeichen Email an acoreus Kundenservice

Hallo Leute als ich die Mahnung von dem acoreus Kundenservice bekommen habe, habe ich den mal geschrieben was das ganze soll und das ich den angegebenen Betrag nich zahlen werde etc.

Am 29.03.2010 habe ich denen geschrieben.

Bekomme eine antw. am 09.04.2010

Email von acoreus Kundenservice:

Sehr geehrter Herr xyz,

wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 29.03.2010 zu der Zahlungserinnerung xyz, in der Sie um Informationen zur Preisgestaltung für Call-by-Call-Verbindungen der PM2 Telecommunication GmbH (PM2) bitten.

Zunächst ein Wort über uns, den acoreus Kundenservice. Seit März 2010 sind wir betraut mit der Beantwortung von Fragen zu Zahlungserinnerungen für Verbindungen über das offene Call-by-Call mit der 01056.Der Anbieter einer Call-by-Call-Nummer, in Ihrem Fall PM2, hat grundsätzlich ein Preisgestaltungsrecht.

Er darf die Höhe seiner Tarife frei gestalten und sie auch ändern. Sie finden sowohl die aktuellen als auch die alten Preise im Internet auf der Homepage www.01056tele.com.

Somit hatten und haben Sie die Möglichkeit, sich vor der Nutzung dieses Dienstes über die geltenden Tarife zu informieren.Die von Ihnen beanstandeten Verbindungsentgelte wurden korrekt berechnet; somit ist die Forderung werthaltig.

Wir fordern Sie daher auf, den offenen Betrag bis zum 23.03.2010 auszugleichen.Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Erklärungen weiterhelfen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne an unseren telefonischen Kundenservice unter der Rufnummer 0180 5 00 41 76 (14 ct/Min aus dem dt. Festnetz, für Anrufe aus dem Mobilfunknetz höchstens 42 ct/Min).Mit freundlichen GrüßenIhr acoreus Kundenservice.

Wie ihr sehen könnt sicherlich ein Standard schreiben und das beste ist ich schreibe den am 29.03.2010 aber laut mail soll ich am 23.03.2010 die Rechnung begleichen.

Laut Mahnung ist das Zahlungsziel der 04.04.2010. Also ehrlich die haben doch ein rad ab. Habe bis heute nichts eingezahlt und das werde ich auch nicht.

MFG

Genius

Geändert von Genius85 (24.04.2010 um 15:39 Uhr)
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Alt 24.04.2010, 20:54   #1716 (Permalink)
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Hallo Genius85,

willkommen im Forum.

Zitat:
Zitat von Genius85 Beitrag anzeigen
Hallo Leute als ich die Mahnung von dem acoreus Kundenservice bekommen habe, habe ich den mal geschrieben was das ganze soll und das ich den angegebenen Betrag nich zahlen werde etc.
OK. Brieffreundschaft mit acoreus ist aber so eine Sache. Ähnlich wie das beidseitig benutzbare Toilettenpapier. Der Erfolg liegt klar auf der Hand.

Zitat:
Am 29.03.2010 habe ich denen geschrieben.

Bekomme eine antw. am 09.04.2010

Email von acoreus Kundenservice:

Sehr geehrter Herr xyz,

wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom 29.03.2010 zu der Zahlungserinnerung xyz, in der Sie um Informationen zur Preisgestaltung für Call-by-Call-Verbindungen der PM2 Telecommunication GmbH (PM2) bitten.

(...)

Wir fordern Sie daher auf, den offenen Betrag bis zum 23.03.2010 auszugleichen.Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesen Erklärungen weiterhelfen.
Die Erklärungen helfen bestimmt denen weiter, die Zweifel haben, ob es sinnvoll ist acoreus zu schreiben. Mit solchen "Erklärungen" können dann alle Zweifel ausgeräumt werden.

Zitat:
Wie ihr sehen könnt sicherlich ein Standard schreiben und das beste ist ich schreibe den am 29.03.2010 aber laut mail soll ich am 23.03.2010 die Rechnung begleichen.
An diesem Beispiel kann man gut erkennen, wie acoreus arbeitet. Die E-Mail-Adresse und das Datum von Anfragen, Beschwerden, vermutlich auch Drohungen oder Glückwünschen, wird in die Datenbank mit den Kundendaten eingegeben. Dann wird eine Schaltfläche [E-Mail nichtssagend Typ B generieren] geklickt. Die (vermutlich auch sehr billige) Software setzt Textbausteine zusammen und schreibt in entsprechende Felder die vorhandenen Daten. Ein Feld ist für die Anrede, ein anders für das Eingangsdatum der E-Mail, ein weiteres für das Zahlungsziel. Anschließend wird 'senden' geklickt. Lesen lohnt sich ja für den Mitarbeiter sowieso nicht und kostet nur Zeit. Und schon hast Du die acoreus-Antwort auf alle Fragen.

Zitat:
Laut Mahnung ist das Zahlungsziel der 04.04.2010. Also ehrlich die haben doch ein rad ab. Habe bis heute nichts eingezahlt und das werde ich auch nicht.
Sechs Tage TNT-Laufzeit kalkuliert, aber im Programm nicht berücksichtigt? Da wäre dann bildlich gesprochen wirklich ein Rad ab. Aber schön, dass Du Dich nicht einschüchtern lassen willst.

FG
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Alt 25.04.2010, 12:16   #1717 (Permalink)
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Eine mächtige Flamme entsteht aus einem winzigen Funken.”
Dante Alighieri (1265-1321), ital. Dichter
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Alt 25.04.2010, 13:38   #1718 (Permalink)
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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Gandhi

Wohl zu viel Sonne auf den Kopf bekommen





!!!!!!LEUTE MACHT MIT HIER DIE MEDIEN NICHT VERGESSEN!!!!!!!
unter Punkt 2 findet ihr vorschläge aber eure regionalen könnt Ihr auch informieren

1. Nützliches und Wissentswertes /Diskussionen bitte erst lesen und dann Eintragen in der Interessensgemeinschaft und Fragen stellen danke
HIER KLICKEN:
Forum Billiger-Telefonieren.de

2.HIER den Dampf ablassen medial
http://forum.billiger-telefonieren.de/912-post405.html

Geändert von pleitegeier (25.04.2010 um 22:18 Uhr)
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Alt 29.04.2010, 19:09   #1719 (Permalink)
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seit dem 'technischen Problem' von PM2 nutze ich innerhalb Deutschlands nur noch meine flatrate und außerhalb skype.

Call-by-call ist vieeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeel zu teuer!

Danke PM2. Ihr habt mir 'ne Menge Kohle gespart

LG
Fred Varz ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 30.04.2010, 08:09   #1720 (Permalink)
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Schaut mal her Leute..., hier meine Antwort der Netzagentur auf mein Anliegen..., mir fehlen jetzt echt die Worte...




Verbraucherservice der Bundesnetzagentur


Sehr geehrter Herr Hennig,

vielen Dank für Ihre E-Mail mit der Sie insbesondere die kurzfristigen Änderungen von Preisen und Tarifen im Call by Call-Verfahren beklagen.

Die Tarife und Preise von Anbietern von TK-Dienstleistungen, die nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügen, hierzu gehört zweifelsfrei der Call by Call-Anbieter PM² Telecommunication GmbH mit der Vorwahl 01056, unterliegen derzeit nicht der Genehmigung durch mein Haus. Diese unterfallen allein dem Preis- und Produktgestaltungsrecht der Anbieter.
Der Gesetzgeber hat im § 305a Nr. 2b) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erleichtert einbezogen werden können, wenn sie der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Telekommunikationsanbieter im offenen Call by Call-Verfahren, das lediglich in der Herstellung einer Telefon- bzw. Internet by Call-Verbindung besteht, und bei der Erbringung von Mehrwertdiensten oder Informationsdiensten keine Möglichkeit hat, dem Anrufer den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne erheblichen Zeitverlust für den anrufenden Kunden bekannt zu machen. Gerade hier besteht aber für den Kunden ein Bedürfnis nach einer möglichst schnellen Erbringung der Dienstleistung, so dass der mit der Erleichterung der Einbeziehungsvoraussetzungen verbundene Transparenzverlust in Kauf genommen werden muss.
Darüber hinaus haben Anbieter von Telekomunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit allgemeine Informationen für Endkunden, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten, zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen.
Gestatten Sie mir bitte diesen Hinweis:
Die Preise von Call by Call-Anbietern, deren Gestaltung grundsätzlich nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, schwanken teilweise -auch innerhalb kurzer Zeit - sehr stark.
Der Nutzer dieser Dienste ist daher stets gehalten, sich vor deren Inanspruchnahme über aktuell geltende Tarife zu informieren. Das ist i.d.R. nur über die auf den Internetseiten der Anbieter veröffentlichten AGB / Leistungsbeschreibungen und Preislisten möglich. Die Aktualität von Veröffentlichung durch Dritte (z.B. in der Presse, Teletext, o.a. Medien) ist häufig nicht gegeben. Viele Telekommunikations-Anbieter schließen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Gewähr für die Richtigkeit von Tarifveröffentlichungen durch Dritte aus. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (d.h. spätestens im Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus) aktuellen Leistungsbeschreibungen und aktuellen Preislisten. Es steht beim Call by Call-Verfahren im Verantwortungsbereich des Kunden, diese Informationen zum Zeitpunkt der Verbindungsherstellung in Erfahrung zu bringen.
Inwieweit sich aus der Preisangabenverordnung hier Pflichten der Anbieter ergeben, kann ich mangels Zuständigkeit nicht beurteilen. Ggf. müssten Sie sich an die zuständigen Preisprüfungsstellen der Länder/Städte wenden, die die Vorgaben z. B. der Preisangabenverordnung prüfen können.
Der Gesetzgeber hat bei der Anwahl von Betreiberkennzahl-Rufnummern (Call by Call) keine Preisansagepflicht erlassen. Eine Preisansagepflicht nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 66b TKG) gibt es nur für einen begrenzten Sektor der Telekommunikationsdienste. Das sind zunächst sprachgestützte Premium-Dienste, sprachgestützte Auskunftsdienste sowie Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgestützte neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.
Für diese Dienste muss der Preis vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer angesagt werden. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis während der Anspruchnahme des Dienstes anzusagen.
Damit ist eine Preisansage für Call-by-Call-Verbindungen noch nicht verbindlich vorgeschrieben. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des TKG-2004 wurde ausgeführt, dass die Bundesregierung in diesem Bereich weiterhin beobachten wird, ob es zu Missbrauchsfällen kommt (BT-Drs. 16/2581, S. 30). Sie behalte sich vor, diese Verpflichtung in ein künftiges Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen.
Ich werde jedoch Ihre und weitere Sachverhaltsdarstellungen zum Anlass nehmen, um den Gesetzgeber über diesen Sachverhalt zu informieren.
Solange die Call-by-Call-Dienste nicht in den Katalog des § 66b TKG aufgenommen sind, hat die Bundesnetzagentur keine Handhabe gegen den Call-by-Call-Anbieter PM2 Telecommunication GmbH.
Dementsprechend ist es nach dem Telekommunikationsgesetz den Anbietern freigestellt, bei diesen Rufnummern eine Preisansage anzubieten.
Ein solches, wie von Ihnen dargestelltes Verhalten von Call by Call-Anbietern wurde der Bundesnetzagentur nun mehrfach vorgetragen. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation klar festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastruktur zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG). Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (§ 116 Abs. 1 S. 1 TKG).
Nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf eine Behörde nur im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsermächtigungen belastende Maßnahmen treffen. Gerade eine funktionierende Verwaltung muss sich an den ihr gesetzlich zugewiesenen Handlungsspielraum halten.
Im Weiteren möchte ich betonen, dass die von Ihnen berichteten vertragsrechtlichen Probleme nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts sind. Die Beurteilung Ihrer vertraglichen Angelegenheiten kann ich somit hier nicht vornehmen. Der Abschluss von Verträgen beurteilt sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Dabei obliegt es allein den Zivilgerichten über die Rechtmäßigkeit getroffener vertraglicher Regelungen - auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu entscheiden. Maßgeblich sind die im konkreten Vertrag und den AGB/Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen. Hierzu können Sie eine Rechtsberatung der Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt konsultieren.
Lassen Sie mich bitte noch diesen Hinweis geben:
Sie haben der erhaltenen Rechnung aufgrund der hohen Beträge widersprochen. Darauf hat das Unternehmen bisher weder telefonisch noch schriftlich reagiert. Als erste Reaktion des Unternehmens haben sie nun eine Mahnung mit dem Hinweis der Einschaltung eines Inkassobüros bei Nichtzahlung erhalten.
Dies bedeutet, dass das Unternehmen gegen Sie ein Mahnverfahren einleiten wird, wenn es die geforderte Zahlung nicht erhält. Dieses dient der beschleunigten Durchsetzung von Ansprüchen, die nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden. Erst wenn der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, kann die Streitsache an ein Gericht zur Überprüfung, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, weitergeleitet werden.
Es ist daher ratsam sowohl gegen die „einfache“ Mahnung sowie auch gegen einen späteren Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, um deutlich zu machen, dass die Forderung nicht anerkannt wird.
Das weitere Vorgehen gegen die Mahnung müssten Sie entscheiden und können sich dazu an die Rechtsberatung einer Verbraucherzentralen oder einen Rechtsanwalt wenden, da die Bundesnetzagentur an das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gebunden ist und Ihnen daher keine weitere Unterstützung geben kann.
Die Bundesnetzagentur kann nur Fragen beantwortet, die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches, also dem Telekommunikationsrecht, liegen. Darüber hinaus ist eine konkrete Beratung hinsichtlich von Angelegenheiten, die ausschließlich nach privatrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind, nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de

http://www.bundesnetzagentur.de

Geändert von leander (30.04.2010 um 08:12 Uhr)
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