Billiger-Telefonieren.de Impressum
Alt 06.12.2009, 14:02   #521 (Permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 26.11.2009
Beiträge: 57
Standard der Unterschied...

;...habt ihrs gemerkt? Wenn man bei der telekom anruft, dann geht auch jemand ans Telefon. Sogar Samstag abends um 21:30 Uhr.

Bei der PM2 nicht mal werktags zur üblichen Geschäftszeit.

Die haben sich durch ihr Geschäftsgebahren selbst das Wasser abgegraben. Das wird die ganz schön viel Mühe kosten vor Gericht zu argumentieren "alles rechtlich einwandfrei im Sinne des Kunden und Verbraucherschutzes abgelaufen".

Und weil die wissen, daß ihnen das nicht gelingen wird, werden die wahrscheinlich noch einen Schritt weiter in den Hintergund treten und vorher ihre Ansprüche an Inkasso verscherbeln. In der Regel macht man das noch kurz vor Ablauf eines Geschäftsjahres. Für uns wäre das nur eine weitere Bestätigung des Abzockversuches. Unsere Position wird von Tag zu Tag gestärkt. Nur weiter so, durchhalten! Wir sind die Abzockstopper!!!

Geändert von Fred Varz (06.12.2009 um 14:15 Uhr)
Fred Varz ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 15:07   #522 (Permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2009
Beiträge: 370
Standard

Auskunft Telekom
Der Betrag wird zwei Wochen gesperrt, erfolgt dann keine weiter Nachricht, bucht Telekom den Betrag aus und gibt die Forderung an den Anbieter (sprich 01056) zuück, der dann auf den Schuldner zugehen muß.

So wurde es mir auch erklärt von der T-Com


Und zum Thema INKASSO:

Wer hat denn hier Angst vor Schufa
http://forum.billiger-telefonieren.de/909-post402.html
http://forum.billiger-telefonieren.de/846-post346.html






Und nocheinmal nicht müde werden im anschreiben von den Medien aber auch die Netzagentur nicht vergessen und unterstützt die Petionon an den Bundestag das ist gut für die Zukunft und auch für die Call by Call Branche

Macht eurem Ärger Luft aber auf sachlicher Basis bleiben
Wir kommen in kleinen Schritten

HIER für den Dampf
http://forum.billiger-telefonieren.de/912-post405.html

und hier klicken für die Unterstützung
und in die Liste der Geschädigten eintragen
Hier der Link
Forum Billiger-Telefonieren.de

Bitte jeden Forumsteilnehmer diesen Link in seinen Beitrag zu kopieren und darauf hinzuweisen. Vielen Dank nocheinm
al an Alle Die Hier mitmachen

Geändert von pleitegeier (06.12.2009 um 16:06 Uhr)
pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:03   #523 (Permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2009
Beiträge: 370
Standard

Hier Zitiere ich aus dem TKG(telekommunikationsgesetz)
Hallo Netzagentur bitte Tätig werden



§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach
Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes
über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen
Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen
die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den
Anrufer angeboten werden oder
7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein RGespräch
zum gesperrten Anschluss erfolgt.


§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu
zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes
zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn
der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben
abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes,
so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während
der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2
Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro
Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4
nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste
hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des
Dienstes anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst
besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für
den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des
sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung
vorzunehmen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Diese Ansage umfasst den Preis für
Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem
Mobilfunk.
(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen,
die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwicklungen,
die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die
Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.


Diese Gesetzgebung muss ja für den "Dummen Verbraucher in Deutschland" nicht angewand werden
Ausnahmeregelung von der Ausnahmeregelung usw,
Was sagt denn eigendlich die Europäische Rechtssprechung EUGH(Europäischer Gerichtshof)

Übrigens in letzter Zeit von denen viele Verbraucherfreunliche Urteile nur die Umsetzung
in Deutschland ist durch Lobbyisten doch sehr fragwürdig
LG

Geändert von pleitegeier (06.12.2009 um 17:23 Uhr)
pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:03   #524 (Permalink)
Gladis
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rechnung PM2

Hallo!

Ich bräuchte auch Hilfe. Hab den Betrag von PM2 bei der Telecom sperren lassen. Was muss ich jetzt machen? Bin ein bisschen ratlos. Und was passiert wenn die Rechnung überhaupt nicht begliechen wird? Muss ich vor Gericht?

VIELEN DANK FÜR IHRE HILFE
UND VIELE GRÜßE!
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:04   #525 (Permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 26.11.2009
Beiträge: 57
Standard keine Angst vor Inkasso, Schufa und anderem Übel...

Angst vor der Schufa? Das ist doch wohl ein Witz! Vor diesem mittlerweile zahnlosen Tiger braucht man sich wirklich nicht zu fürchten. Wie hier zu lesen ist, haben die ihre Daten gar nicht im Griff:

Knapp die Hälfte der Schufa-Einträge ist falsch - heute.de Nachrichten

Ist zwar nicht ganz einfach Falscheinträge zu löschen, aber es geht. Und je öfter die ihre Einträge korrigieren müssen, je unbedeutender werden die. Schlagen wir halt 2 Fliegen mit einer Klappe
Fred Varz ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:05   #526 (Permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2009
Beiträge: 370
Standard

Hier noch mehr Stoff



§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
(1) Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen
nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit gegen den Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer in
den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen
entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer
nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem
Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.
(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs
Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung
nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestand in den
entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen
durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle
des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrags.
(3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung,
so gilt das von dem Teilnehmer auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Entgelt
spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.

§ 45i Beanstandungen

(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.




LG

Geändert von pleitegeier (06.12.2009 um 21:17 Uhr)
pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:08   #527 (Permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2009
Beiträge: 370
Standard

Zitat:
Zitat von Gladis Beitrag anzeigen
Hallo!

Ich bräuchte auch Hilfe. Hab den Betrag von PM2 bei der Telecom sperren lassen. Was muss ich jetzt machen? Bin ein bisschen ratlos. Und was passiert wenn die Rechnung überhaupt nicht begliechen wird? Muss ich vor Gericht?

VIELEN DANK FÜR IHRE HILFE
UND VIELE GRÜßE!
Hallo du brauchtst nur noch Einspruch per Einschreiben bei PM2
einlegen.

siehe hier

Einzelne Beiträge:
http://forum.billiger-telefonieren.de/call-call/147-01056-abzocke-17.html#post650
http://forum.billiger-telefonieren.de/680-post193.html
http://forum.billiger-telefonieren.de/685-post198.html
http://forum.billiger-telefonieren.de/686-post199.html
http://forum.billiger-telefonieren.de/690-post203.html
http://forum.billiger-telefonieren.de/924-post417.html

Ganze Seiten:
01056 Abzocke
http://forum.billiger-telefonieren.de/call-call/147-01056-abzocke-20.html

MFG
pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:22   #528 (Permalink)
Gladis
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

[quote=pleitegeier;1046]Hallo du brauchtst nur noch Einspruch per Einschreiben bei PM2
einlegen.






DANKE!!!!
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:27   #529 (Permalink)
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2009
Beiträge: 370
Standard

An die "neuen" seit dabei

Und nocheinmal nicht müde werden im anschreiben von den Medien aber auch die Netzagentur nicht vergessen und unterstützt die Petionon an den Bundestag das ist gut für die Zukunft und auch für die Call by Call Branche


Macht eurem Ärger Luft aber auf sachlicher Basis bleiben
Wir kommen in kleinen Schritten

HIER für den Dampf
http://forum.billiger-telefonieren.de/912-post405.html

und hier klicken für die Unterstützung
und in die Liste der Geschädigten eintragen
Hier der Link
Forum Billiger-Telefonieren.de

Bitte jeden Forumsteilnehmer diesen Link in seinen Beitrag zu kopieren und darauf hinzuweisen. Vielen Dank nocheinm
al an Alle Die Hier mitmachen
pleitegeier ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 06.12.2009, 17:39   #530 (Permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 03.12.2009
Beiträge: 33
Standard

Zitat:
Zitat von pleitegeier Beitrag anzeigen
Hier Zitiere ich aus dem TKG(telekommunikationsgesetz)
Hallo Netzagentur bitte Tätig werden



§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach
Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes
über den erhobenen Preis informiert wurde,
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen
Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen
die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den
Anrufer angeboten werden oder
7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein RGespräch
zum gesperrten Anschluss erfolgt.


§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu
zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes
zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn
der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben
abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes,
so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während
der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für
sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2
Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro
Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4
nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste
hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des
Dienstes anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst
besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für
den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des
sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung
vorzunehmen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Diese Ansage umfasst den Preis für
Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen
oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem
Mobilfunk.
(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung
der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen,
die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwicklungen,
die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die
Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.


Diese Gesetzgebung muss ja für den "Dummen Verbraucher in Deutschland" nicht angewand werden
Ausnahmeregelung von der Ausnahmeregelung usw,
Was sagt denn eigendlich die Europäische Rechtssprechung EUGH(Europäischer Gerichtshof)

Übrigens in letzter Zeit von denen viele Verbraucherfreunliche Urteile nur die Umsetzung
in Deutschland ist durch Lobbyisten doch sehr fragwürdig
LG
Premiumdienste sind 01090-er Sexhotlines usw.
"Normale" CallbyCall ist kein Premiumdienst, wenn ich es richtig verstehe.
Paoblo ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
*adresse*

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks sind an
PingBacks sind an
RefBacks sind an


Alle Tarif- und Preisangaben brutto. Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
Beachten Sie Preise und AGB der Anbieter. Alle Angaben ohne Gewähr.