Billiger-Telefonieren.de Impressum
Alt 09.01.2011, 18:11   #141 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.01.2011
Beiträge: 4
Standard Irrtum

Hallo,

ich habe auch ein problem mit ventelo bzw. habe ich eine Vorwahl von den fälschlicherweise gewählt. der fehler entstand aber folgendermassen:
ich lasse mir immer eine tagesübersicht bei billiger-telefonieren anzeigen. für polen laß ich mir neben festnetz auch mobiltarife anzeigen. nun habe ich an zwei tagen eine festnetznummer in polen angerufen, dabei aber irrtümlich die vorwahl für mobilfunk (ventelo 010018 mit 4,7ct/m) benutzt. ventelo verlangt aber mit der 010018 1,49€/min für festnatztelefonie nach polen, ein horrender unterschied nebenbei gesagt!!! nun meine frage: kann ich mich hier auch auf diesen §119 berufen und wegen irrtums widerspruch einlegen? die rechnung ist schon vor über zwei wochen per email eingegangen, aber den EVN habe ich jetzt erst eingesehen.

vielen dank im voraus

mfg

telror
Telror ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 09.01.2011, 19:52   #142 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard 010018

Hallo Telror,

das Rechtsdienstleistungsgesetz verbietet hier Antworten wie "das geht, das geht nicht", entscheiden muss jeder selbst.

Im Internet kann man viele Erläuterungen zu allen Gesetzen finden (anfechtung 119 - Google-Suche), auch zu § 119 BGB, z.B. hier: Anfechtung und speziell auch Inhalt

Grundsätzlich darf man nach § 119 BGB immer anfechten, wenn man etwas erklärt hatte, was man so nicht erklären wollte, weil man sich verschrieben, versprochen oder vergriffen hat. Ob hier die Verwechselung von Festnetz- und Mobilfunktarif zu einer Anfechtung berechtigt, ist auch eine Frage der Auslegung. Es gibt aber sowieso keine 100 %-ige Sicherheit in unserem Rechtssystem, einzelne Richter könnten eine Anfechtung nach dem vorliegenden Geschehensablauf für rechtmäßig halten, sie müssen das aber nicht - ein gewisses Risiko verbleibt immer.

Anhand der normalen Telefonrechnung kann man überwiegend nicht erkennen, ob man irrtümlich eine (teure) Netzbetreiberkennzahl gewählt hatte, dort werden ja nur die einzelnen Beträge aufgelistet. Wenn man vorher keine Kenntnis von seinem Irrtum haben konnte, kann die Frist für eine Anfechtung dann auch erst nach der Vorlage eines EVN beginnen.

Statt
Zitat:
Ich wollte eigentlich Dienstleistungen via KENNZAHL_GÜNSTIGER_ANBIETER erhalten, die jeweiligen Erklärungen habe ich irrtümlich abgegeben. Ich habe mich offenkundig verwählt oder die Netzbetreiberkennzahlen verwechselt.
...
müsste dann in diesem Fall natürlich z.B. geschrieben werden:
Zitat:
Ich habe Ihre Tarife für Festnetz und Mobilfunk verwechselt, die jeweiligen Erklärungen habe ich irrtümlich abgegeben. Ich habe mich bei meinen Notizen offenkundig verschrieben oder eine Zeile bzw. Spalte einer tabellarischen Darstellung der Tarife verwechselt.

Ich bin daher nach § 119 BGB berechtigt, meine diesbezüglichen Willenserklärungen anzufechten. Diese Anfechtung erfolgt auch gemäß § 121 BGB unverzüglich.


Da die Verträge aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen daraus gegen mich geltend zu machen.


Zur Zeit werden für Gespräche nach Polen ins Festnetz im offenen Call-by-Call durchschnittlich 3 ct/min verlangt. Auf dieser Grundlage schätze ich Ihre Kosten für Ihre Dienstleistungen, die Sie im Rahmen der angefochtenen Verträge erbracht haben, auf [BETRAG?] Euro. Bitte teilen Sie mir Ihre Bankverbindung mit, ich werde dann als Schadenersatz diesen Betrag umgehend überweisen.
...
FG
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 09.01.2011, 20:18   #143 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 09.01.2011
Beiträge: 4
Standard

Vielen dank erst mal für die schnelle antwort.

ich werde es auf jeden fall versuchen. ein problem habe ich aber noch. die DTAG hat den betrag für die gesamte rechnung bereits abgebucht. kann ich es mir irgendwie zurückholen?

mfg

telror
Telror ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 09.01.2011, 20:31   #144 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Telror,

bei Abbuchungsverfahren hat der Zahlungspflichtige eine Widerspruchsfrist von mindestens acht Wochen seit Belastung (§ 675x Abs. 4 BGB). Entweder geht man zu seinem kontoführenden Institut und regelt das mündlich vor Ort, oder man schreibt denen formlos, dass man der Abbuchung vom Soundsovielten mit dem Betrag X widerspricht. Siehe auch: Lastschrift ? Wikipedia

Anschließend muss aber der entsprechend gekürzte Rechnungsbetrag wieder an die Telekom überwiesen werden - möglichst auch noch mit dem Hinweis: OHNE ENTGELT FÜR [NAME DES ANBIETERS].

FG
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 10.01.2011, 08:00   #145 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 08.01.2011
Beiträge: 3
Standard

Grüsse Sie Spammemad,
besten Dank für Ihre Antwort!

Nun werden wir mal schauen, wie wir aus diese "Klebefalle" rauskommen. Auf jeden Fall haben wir diesen "Verein" aud unserer Telefonliste gestrichen und werden auch in unserem Umkreis eine Warnung aussprechen. Wenn die so weiter machen, werden sie hoffentlich eine Menge Klientel verlieren.

Carla1
carla1 ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 13.01.2011, 12:21   #146 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.08.2010
Beiträge: 7
Standard

Hallo zusammen,

der Fred ist ja ganz schön angewachsen, seit ich das letzte Mal hier rein geschaut habe. Gestern habe ich eine PM erhalten, weshalb ich mich mal wieder eingeloggt habe. Daher heute ein Update von meiner Seite, die ja schon eine ganze Weile her ist: Posts01011 und 010011(Ventelo)????
und 01011 und 010011(Ventelo)????

Ich hatte die Sache schon völlig vergessen und dachte das Ganze sei erledigt nachdem sich Ventelo Monate lang nicht mehr gemeldet hat. Doch kürzlich haben sie nochmals ein Schreiben geschickt, dass sie meine Berufung auf § 119 BGB nicht anerkennen. Einen Tag später kam dann eine Mahnung und die Androhung, das Ganze an eine Inkassofirma weiter zu geben.

Mein Plan ist nun, alle Schreiben von Ventelo abzuheften und nicht mehr zu reagieren. Ventelo ist der Auffassung, dass ich mich nicht irren konnte und sie mein Irrtumsrecht per AGB ausgeschlossen hätten. Ich bin zwar absoluter Laie, was Rechtsfragen angehen, aber dass eine Firma einen Paragraphen des BGB per AGB ausschließen kann, halte ich für lächerlich.

Tja, leider kann ich bisher nicht sagen, dass das Ganze für mich zum guten Ende gekommen ist. Ich werde diesen schrägen Vögeln bei Ventelo jedoch keinen Pfennig zahlen, es sei denn ein deutsches Gericht verurteilt mich dazu. Dass es dazu kommt bezweifle ich allerdings sehr. Ich glaube nicht, dass es Ventelo letztendlich auf einen Rechtsstreit ankommen lässt. § 119 BGB steht ja nicht aus Spass im Gesetz.

Ich wünsche allen Betroffenen ein gutes Durchhaltevermögen und einen längeren Atem als Ventelo.

Viele Grüsse
Guss
guss ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 13.01.2011, 13:01   #147 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2011
Beiträge: 1
Standard

Aus all diesen Angaben kann man ja nur den Schluss ziehen :

Auch bei Call by Call Anrufen : AUFPASSEN und Nummer Kontrollieren
Ich wähle immer bei aufgelegtem Höhrer, so ist eine Rufnummernkontrolle einfach.

Pflorry
Pflorry ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 13.01.2011, 13:39   #148 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo guss,

vielen Dank für die Mitteilung.

Zitat:
Zitat von guss Beitrag anzeigen
... Doch kürzlich haben sie nochmals ein Schreiben geschickt, dass sie meine Berufung auf § 119 BGB nicht anerkennen.
In deren Geschäftsmodell sind nur möglichst hohe Einnahmen vorgesehen. Und man sollte grundsätzlich nicht erwarten, dass jemand (ohne Zwang) etwas anerkennt, was für ihn nachteilig ist.

Zitat:
Einen Tag später kam dann eine Mahnung und die Androhung, das Ganze an eine Inkassofirma weiter zu geben.
Mit so einer "Drohung" stellt sich Ventelo allerdings ein umfassendes Armutszeugnis aus. Wenn jemand sicher ist, dass ihm rechtmäßig ein Entgelt zusteht, wird er sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder gleich Klage einreichen. Der ganze Drohmahn- und Inkassodummfug ist hingegen die einzige Chance, eventuell doch noch an Geld zu kommen, wenn man den Gang vor ein Gericht scheut.

Zitat:
Mein Plan ist nun, alle Schreiben von Ventelo abzuheften und nicht mehr zu reagieren.
Von Ventelo wird nicht allzuviel kommen, aber wahrscheinlich wird irgendein Inkassounternehmen dann reichlich Drohmahndummfug absondern ...

Zitat:
Ventelo ist der Auffassung, dass ich mich nicht irren konnte und sie mein Irrtumsrecht per AGB ausgeschlossen hätten. Ich bin zwar absoluter Laie, was Rechtsfragen angehen, aber dass eine Firma einen Paragraphen des BGB per AGB ausschließen kann, halte ich für lächerlich.
Das ist auch tatsächlich lächerlich, aber Ventelo ist sich ja bekanntlich für fast nichts zu schade.

Zitat:
Tja, leider kann ich bisher nicht sagen, dass das Ganze für mich zum guten Ende gekommen ist. Ich werde diesen schrägen Vögeln bei Ventelo jedoch keinen Pfennig zahlen, es sei denn ein deutsches Gericht verurteilt mich dazu. Dass es dazu kommt bezweifle ich allerdings sehr. Ich glaube nicht, dass es Ventelo letztendlich auf einen Rechtsstreit ankommen lässt.
Wer Inkassounternehmen beauftragt, möchte seine Forderung offenkundig nicht gerichtlich geltend machen. Das ist dann wohl eher das Prinzip Hoffnung - einige Kunden knicken ja immer wieder nach Inkassoschreiben doch noch ein und zahlen.

Freundliche Grüße
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 17.01.2011, 15:40   #149 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.12.2010
Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zitat von langerhans Beitrag anzeigen
Hallo spammemad, hallo Rest,

als einziger zusammen mit cbcuser habe ich hier wohl dieses Problem.
Die angeblich angerufene Nummer ist fast die gleiche, der Zeitraum ebenfalls während der Nacht von 20-04 Uhr. Ich werde Einspruch gemäß § 45i TKG einlegen und habe mein Geld von der Telekom bereits telefonisch zurückgefordert.
Danke an alle, die hier ihre Zeit reinstecken, ich werde euch auf dem laufenden halten.

Viele Grüße



edit: Eines war mir noch aufgefallen - so wie ich das verstehe, wird der Anbieter in keinem Fall so einen Prüfbescheid vorlegen können - für mich klingt das ja fast so, als ob ich damit jede Rechnung, auch eine rechtmäßige, anfechten könnte. Nicht, dass ich das vorhätte, aber das finde ich doch recht interessant..

Nochmal ein update von mir. Die zweifelhafte Nummern mit 8h Verbindungsdauer hat sich nach Zusendung des EVNs als eine Menge Verbindungen über 010090 und entsprechende Abzocke mit Hilfe des Kundenfreundlichen 5-Minuten-Takts.
Wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als zu zahlen.
langerhans ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 17.01.2011, 21:19   #150 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 17.01.2011
Beiträge: 1
Standard Achtung vor 010057 Betrügern

Hallo allerseits,

die Dreistigkeit dieser Klitsche ist kaum zu überbieten. Dabei bin ich schon einiges gewohnt. Sie haben Ihren Tarif kurzfristig hochgesetzt. Auf einen 5 Minuten Takt, für den sie dann 1,49 berechnen wollten. Selbst diese dreiste Erhöhung war Ihnen anscheinend nicht genug und sie wollten dann 2,99 für ein 6-Sekunden-Gespräch vom Festnetz ins Handy! Hatte jetzt eine Telefonrechnung von insgesamt 132 Euro. Sobald es erst mal abgebucht ist, ist es sehr schwierig zurück zu kriegen. Antworten bleiben aus. Also, am besten gleich die Finger weg!
MichaelKohlhaas ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks sind an
PingBacks sind an
RefBacks sind an


Alle Tarif- und Preisangaben brutto. Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
Beachten Sie Preise und AGB der Anbieter. Alle Angaben ohne Gewähr.