Billiger-Telefonieren.de Impressum
Alt 02.08.2010, 19:23   #11 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo,

wer glaubt, dass er betrogen wurde und trotzdem zahlt, vermutet wohl, dass er einen Rechtsstreit nicht gewinnen kann. Manche glauben vielleicht, dass das Recht nicht den "kleinen Leuten", sondern nur den Betrügern hilft, oder dass die Kosten um Recht zu bekommen so hoch sind, dass es billiger ist ein Unrecht zu ertragen. Dann bleibt oft nur ein Ohnmachtsgefühl und Wut. Aber wer seine Rechte kennt, kann seine Chancen vor Gericht einschätzen.

Es ist durchaus möglich, einen versehentlich abgeschlossenen Vetrag anzufechten. Anscheinend ist aber die Verfahrensweise überhaupt nicht bekannt. Die Verträge, die einer Telefonrechnung zugrunde liegen (für jedes einzelne Gespräch wurde aus rechtlicher Sicht ein einzelner Vertrag geschlossen), können angefochten werden. Man darf (nach § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums) eine Erklärung anfechten, wenn man sich von deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat oder wenn man sich nur "vertippt" hat (z.B. eine 0 (Null) vergessen hatte). Dann ist der daraus folgende Vertrag von Anfang an nichtig (= als ob er gar nicht zustandegekommen wäre).

Aber Vorsicht: Das Risiko, sich über die aktuellen Preise zu irren, muss in der Marktwirtschaft jeder grundsätzlich selbst tragen. Bei Irrtum durch Verschreiben, Vergreifen oder Verwählen ist eine Anfechtung möglich - aber falsche Erwartungen oder nicht erfüllte Hoffnungen berechtigen nicht dazu. Wenn man später feststellt, dass man das Gleiche auch günstiger erhalten kann, hat man halt Pech gehabt.

Wenn man z.B. versehentlich den Anbieter verwechselt hat, ist die Rechnung selbst nicht zu beanstanden. Es wurde ja die richtige Menge und auch der zutreffende Tarif abgerechnet. Darum sollte dann kein Einwand gegen die Abrechnung erhoben werden, das wäre zwecklos.

Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtum

Wer einen absolut überteuerten Tarif genutzt hat, kann oft wegen eines Irrtums seine Willenserklärung anfechten, besonders wenn er eigentlich einen anderen Anbieter wählen wollte, sich aber verwählt (geirrt) hatte. § 119 BGB: Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage [Anmerkung: 1. Bedingung] und bei verständiger Würdigung des Falles [Anmerkung: 2. Bedingung] nicht abgegeben haben würde.

Wer die Vorwahl eines CbC-Anbieters wählt, gibt damit objektiv (= von außen gesehen) und konkludent (= nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten) die Willenserklärung ab, für z.B. 152 Cent pro Minute nach Absurdistan telefonieren zu wollen. Wer keine Kenntnis davon hat, dass zu dem Zeitpunkt 152 Cent pro Minute verlangt werden, wer also z.B. annimmt, es würden 2 Cent pro Minute verlangt, weil er eigentlich einen anderen Anbieter wählen wollte, gibt diese Erklärung irrtümlich ab. Die erste Bedingung für eine Anfechtung gemäß § 119 BGB ist dann erfüllt.

Wenn diese 152 Cent pro Minute ein vielfach teureres Entgelt sind, als eine Verbindung direkt mit der Deutschen Telekom (also ohne diese Extra-Vorwahl) und auch mit dem eigentlich gewollten Anbieter wäre, ist auch die zweite Bedingung des § 119 BGB erfüllt. Bei verständiger Würdigung und in Kenntnis der Sachlage hätte sicher niemand bewusst und willentlich diese Extra-Vorwahl gewählt, weil ohne diese Vorwahl oder mit der gewollten die gleiche Dienstleistung wesentlich preiswerter erhältlich war. Niemand will mit Call-by-Call teurer telefonieren.

Die Anfechtung hat zur Folge, dass dann das Rechtsgeschäft (gemäß § 142 BGB Wirkung der Anfechtung) nichtig ist (= als ob es nie bestanden hätte).

Der Anbieter hat in aller Regel Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (weil er auf die Gültigkeit eines Vertrages vertrauen darf; § 122 BGB), seine Kosten müssen erstattet werden - aber nur die tatsächlichen Kosten, nicht die berechneten Entgelte. Ein Betrag, wie ihn voraussichtlich ein Anbieter durchschnittlich günstig berechnet hätte, sollte darum gleich bezahlt oder wenigstens angeboten werden.

Der Anbieter der Kennzahl 01011 (oder 01018) hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er den Grund der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Absatz 2). Diese Kennzahl kann niemand bewusst und willentlich wählen, weil sie niemand als Netzbetreiberkennzahl für CbC bekannt ist. Es ist auch allgemein bekannt, dass Call-by-Call nur dafür genutzt wird, günstiger als mit der Deutschen Telekom AG zu telefonieren. Die Tarife der DTAG können jederzeit mühelos eingesehen werden. Der Anbieter wusste also oder hätte wissen müssen, dass ein Kunde nur irrtümlich seine Netzbetreiberkennzahl wählen wird, weil niemand mit einer "Sparvorwahl" zu überteuerten Bedingungen telefonieren will.

Eine Anfechtung erfolgt nicht automatisch, sie muss gegenüber dem Anbieter erklärt werden (§ 143 BGB Anfechtungserklärung). Eine besondere Form muss dabei nicht eingehalten werden, eine Anfechtung ist "anwenderfreundlich". Es muss aber zu erkennen sein, dass man, und welche Rechtsgeschäfte (Verträge) man wegen Irrtums nicht gelten lassen will.

Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte (Kunde) von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB Anfechtungsfrist). Deshalb sollte die Anfechtung innerhalb weniger Tage (höchstens zwei Wochen!) nach Zugang der Rechnung oder des EVN, wenn der Irrtum erst durch einen EVN erkannt werden konnte, als Einschreiben Rückschein an den Anbieter geschickt werden.


Einschränkungen

Bei einer Anfechtung nach § 119 BGB muss man beachten, dass man nicht ohne weiteres jedes Rechtsgeschäft später anfechten darf. Nur bei ganz bestimmten Irrtümern kann eine Anfechtung nach diesem Paragraf wirksam sein. Bei einer Wahl von der 01011 ist eigentlich nur eine Verwechselung möglich (identitätsirrtum - Google-Suche), weil man die Kennzahl tatsächlich gar nicht kennen kann. Aber bei der Wahl von Kennzahlen anderer Anbieter ist auch eine Art von Irrtum (motivirrtum - Google-Suche) denkbar, die nicht zur Anfechtung berechtigt. Wenn man also wirklich zu blöd oder zu faul gewesen ist, sich über die aktuellen Tarife zu erkundigen und nur darum einen bestimmten Anbieter gewählt hat, weil der ja bis dahin günstig war - und wenn man das auch noch offen zugibt - ist eine Anfechtung nach § 119 BGB zwecklos.

Wenn nur versehentlich durch Zahlendreher oder Ablenkung ein Anbieter gewählt wurde, den man aber gar nicht wählen wollte (und normalerweise bestimmt niemals wählen würde), darf man nach § 199 BGB anfechten - aber der Sachverhalt sollte schon jedem einleuchten, weil eventuell ein Gericht von genau dem Geschehensablauf überzeugt werden muss.

Wer mehrere Monate lang immer nur einen CbC-Anbieter gewählt hat und auch dessen geringere Preiserhöhungen hingenommen hatte, wird mit einer Anfechtung wegen Irrtum einen schweren Stand haben. Wenn dieser spezielle Irrtum glaubwürdig sein soll, sollte man auch Indizien dafür vortragen können, dass man natürlich immer aktuelle Preisinformationen berücksichtigt, bevor man einen CbC-Anbieter wählt.


Risiken

Wer einer Rechnung widerspricht und sich entschließt nicht zu zahlen, geht natürlich Risiken ein. Man muss dann mit Mahnungen, Inkasso-Schreiben, gerichtlichen Mahnbescheiden oder Kostenklagen rechnen. Es werden wahrscheinlich immer größere Drohkulissen aufgebaut werden. Die geforderten Beträge können schließlich doppelte Höhe erreichen. Um sich gegen ungerechtfertigte Forderungen zu wehren, muss man auf alle Fälle starke Nerven haben.

Der Aussteller der Rechnung wird vielleicht tatsächlich vor einem Gericht Klage erheben und Gerichtsverfahren sind auch nach umfassender Vorbereitung noch mit Risiken verbunden, weil es keine hundertprozentige Sicherheit in unserem Rechtssystem gibt. Wer dann den Rechtsstreit verliert, muss die Kosten davon auch noch tragen. Die Wahrscheinlichkeit, auf Zahlung einer ungerechtfertigten Forderung verklagt zu werden und dann vor Gericht zu verlieren, ist zwar sehr gering - aber halt gegeben.

Vorab können leicht die möglichen Prozesskosten ermittelt werden, z.B.: Prozesskosten berechnen

Hier kann keine Garantie oder juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für die Folgen der Vorgehensweise eines Betroffenen übernommen werden! Entscheiden muss jeder für sich selbst.

Geändert von spammemad (23.12.2010 um 10:45 Uhr)
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 02.08.2010, 19:30   #12 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Telefonrechnung, Gesamtrechnung

Normalerweise erhält man eine Telefon-Gesamtrechnung. Der Anbieter des allgemeinen Netzzugangs (= Telefonanschluss) erstellt monatlich diese Gesamtrechnung. Dieser Anbieter, der auch die Grundgebühr fordert - meist die Deutsche Telekom AG - wird darum auch Rechnungsersteller oder Rechnungsaussteller gennant. Alle Telefonate, Call-by-Call-Gespräche und auch Mehrwertdienste (Vorwahl 0137, 0180, 0190, 0900, etc.) werden mit dieser Rechnung abgerechnet. Weitere zusätzliche Telefon-Rechnungen werden nur sehr selten - und nur bei besonderen Vereinbarungen - von anderen Anbietern versendet (z.B. Call-by-Call mit Anmeldung).

Der Kunde muss so nur einen Gesamtbetrag an den Rechnungsersteller zahlen, der leitet die Gelder an die anderen Anbieter weiter. Das ist sehr praktisch. Aber wenn die Rechnung eine nicht nachvollziehbare Höhe hat oder erkennbar falsch ist, wird es dadurch schwieriger. Zuerst muss man herausfinden, welcher der Anbieter dafür in Frage kommt. Bei den "anderen Anbietern" reicht es dann nicht, nur bei dem fraglichen Anbieter zu reklamieren. Denn man wird die Abbuchung dieses Teils der Rechnung verhindern wollen oder der Lastschrift widersprechen (Rückholung der Lastschrift), wenn man seinem Geld später nicht hinterher laufen will. Die Beanstandung muss also auch dem Rechnungsersteller mitgeteilt werden. Der muss wissen, wem er weniger oder gar kein Geld weiterleiten soll, einen zu geringen Betrag müsste er nämlich sonst gleichmäßig verteilen. Und dann hätte man schnell mit allen Anbietern Ärger.


Eine Reklamation = zwei Briefe

Deshalb muss man dann meistens zwei Dinge angehen: Eine Beanstandung an den fraglichen Anbieter und eine Mitteilung an den Rechnungsersteller. Einwendungen/Beanstandungen gegen Rechnungen sollten immer unbedingt als Einschreiben Rückschein verschickt werden, damit man später auch beweisen kann, dass die Beanstandung zugegangen ist. Nur der Rückschein von einem Einschreiben ist dafür ein gerichtsfester (= "wasserdichter") Beweis. Eine Beanstandung mit normalen Briefen, E-Mails, Fax, oder Telefongesprächen (Telefongespräche sind dafür ganz besonders ungeeignet) kann später nicht mehr nachgewiesen werden. Die wird dann vielleicht auch nicht so ernst genommen. Die Mitteilung an den Rechnungsersteller kann dagegen beliebig erfolgen, ein Nachweis dafür ist nicht so wichtig.


Verwendungszweck auf Überweisungen

Wenn von der Gesamtrechnung nur ein Teil überwiesen wird, z.B. nach Rückholung der Lastschrift, sollte zusätzlich auch auf dem Überweisungsformular ganz deutlich auf die gewünschte Verwendung hingewiesen werden. Neben "B.-Kto [Buchungskontonummer]" und "R.-Nr. [Rechnungsnummer]" sollte auch unbedingt "OHNE [Anbieter]" vermerkt werden.


Beweise sichern und aufbewahren

Beanstandung, Einwendung oder Anfechtung bedeutet eine andere Meinung mitteilen, Streit anfangen. Der Streit kann vor ein Gericht führen. Einwendungen oder Einreden gegen eine Forderung sollte man darum vor Gericht beweisen können. Grundsätzlich sollten von vornherein alle Schriftstücke dazu kopiert und abgeheftet werden. Fax und E-Mails sofort ausdrucken, lochen und abheften, aber am besten möglichst vermeiden (geringe Beweiskraft). Nicht mit Mitarbeitern/Beauftragten des Anbieters am Telefon sprechen (überwiegend unsinnig, keine Beweiskraft).

Kontoauszüge helfen unter Umständen, die Einhaltung einer Frist zu belegen: "Die Rechnung habe ich erst abgerufen/gelesen, als mir der Betrag auf dem Kontoauszug aufgefallen ist."

Die aktuellen und früheren Tarife des fraglichen Anbieters und der Deutschen Telekom oder des Rechnungserstellers müssen für eine Anfechtung nach § 119 BGB unbedingt vorgelegt werden können. Also für alle fraglichen Regionen/Destinationen sofort ausdrucken, lochen und abheften. Für frühere Tarife des fraglichen Anbieters notfalls bei Tarifportalen und in Foren nachfragen.

Pressemeldungen berichten oft, dass von einem bestimmten Geschäftsgebaren viele Personen betroffen sind. Regelmäßig wird von den Richtern für die Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt. Für den Nachweis, dass vorliegend eine Irreführung angenommen werden muss, sind solche Reportagen wertvoll. Also auch sofort kopieren oder ausdrucken, lochen und abheften.


Anfechtung oder Einwand

Mit einer Anfechtung wird ein ganz anderer Weg gegangen als z.B. mit einer Beanstandung gemäß § 45i TKG. Eine Beanstandung oder ein Widerspruch bedeuten einen Einwand oder eine Einrede gegen eine Forderung. Die (Geld-)Forderung bleibt meist bestehen, sie kann aber nicht gegen berechtigte Einwendungen oder Einreden vor Gericht durchgesetzt werden.

Eine Anfechtung richtet sich gegen den Vertrag, der den Anspruch auf eine Forderung begründet. Eine wirksame Anfechtung vernichtet rückwirkend den Vertrag. Bildlich entspricht eine Anfechtung dem Zerreißen von Vertragsunterlagen. Ohne Vertrag kann auch kein Anspruch auf eine Forderung erhoben werden.

Die Argumentation und die erforderlichen Beweismittel sind sehr verschieden. Um eine Forderung vor Gericht geltend zu machen, muss der Gläubiger (derjenige, der glaubt, dass er etwas bekommt) immer eine Anspruchsgrundlage vorweisen. Er bekommt dann Recht, wenn dagegen keine Einwendungen oder Einreden bestehen. Mit einer Anfechtung wird ihm die Anspruchsgrundlage entzogen. Er muss dann erst einmal die Wirksamkeit der Anfechtung bestreiten.


Umfang einer Anfechtung

Eine Anfechtung ist in mancher Hinsicht mit einer Kündigung vergleichbar. Eine wirksame Anfechtung oder Kündigung kann nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich, es muss aber innerhalb einer Frist erklärt werden. Umfassende Begründungen sind in der Erklärung nicht notwendig. Aber die Ernsthaftigkeit wird mit einer Begründung besser erkennbar und die (möglichst geringen) Chancen, die Wirksamkeit zu bestreiten, können verdeutlicht werden. Selbstverständlich müssen solche Willenserklärungen unbedingt als Einschreiben Rückschein versendet werden.


Teilbeträge

Vermutlich sind viele Abrechnungen einzelner Anbieter nur zu einem Teil zu beanstanden, z.B. dann, wenn auch nur wenige einzelne Verbindungen zu einem preiswerten, "normalen" Tarif abgerechnet wurden. Die Verträge dazu sollten auch nicht angefochten werden. Wenn man dann dem Zahlungsanspruch komplett widerspricht, muss man im Falle einer - theoretisch denkbaren - Klage mit entsprechenden Verfahrenskosten rechnen, denn die Kosten werden immer entsprechend des Erfolgs aufgeteilt werden und die Klage war dann ja zum Teil berechtigt. Es muss deswegen Zahlungsbereitschaft für eine korrigierte Rechnung erklärt werden. Wenn es tatsächlich zu einer Klageerhebung kommen sollte, muss in der Klageerwiderung dann darauf hingewiesen werden, damit möglichst die Klage um diesen unstreitigen Betrag reduziert wird.

Außerdem kann auch gleich ein errechneter und nach billigem (= nach eigenem Erachten gerechtem) Ermessen korrigierter Betrag auf das Konto der Telekom (bzw. des Rechnungserstellers) mit Angabe von "B.-Kto [Buchungskontonummer]" und "R.-Nr. [Rechnungsnummer]" und dem Vermerk "Restbetrag für [Anbieter]" überwiesen werden.

Nach einer Mahnung oder einem Brief von einem Inkassounternehmen ist eine Zahlung heikel. Zum einen kann so eine späte Zahlung als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Zum anderen werden Teilzahlungen regelmäßig nicht der Hauptforderung, sondern erst den Kosten angerechnet (§ 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten). Die Zahlung eines gekürzten Betrags muss deshalb immer zusammen mit einer genauen Erläuterung und Bestimmung des Betrages erfolgen (und vorzugsweise als Einschreiben Rückschein), sonst wird der Betrag nur als Teilzahlung auf die gesamte Forderung angesehen.


Mahnung, Inkasso

Nach einem Widerspruch sind Mahnungen und Inkassoschreiben ein deutliches Anzeichen dafür, dass der Anbieter eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden will. Dann darf man sich fragen warum. Nach einem Widerspruch bleiben ja nur noch zwei Möglichkeiten: Rücktritt von der Forderung oder gerichtliche Klärung. Auch noch so viele Mahnungen ändern daran nichts. Eine mögliche Erklärung für diese trotzigen Mahnungen ist, dass Mahn- und Inkassobriefe den Anbieter nur wenig kosten. Und viele Kunden kennen offenkundig ihre Rechte nicht. Die bekommen dann Angst und bezahlen doch noch die Rechnung. Ein Inkassodienstleister kann aber nur bei unbestrittenen Forderungen etwas ausrichten. Inkassokosten sind nach einem ernsthaften Widerspruch nicht erstattungsfähig (= die Kosten können nicht eingeklagt werden). Man sollte sich von den leeren Drohungen nicht einschüchtern lassen. Darum Inkassoschreiben lochen und abheften und vergessen.


Gerichtliches Mahnverfahren

Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, sollte man in dem Formblatt "Widerspruch" umgehend ankreuzen "Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt", unterschreiben und zurück senden. Wenn dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen wird, kann auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden (= Versäumnisurteil)! http://www.nordrheinwestfalendirekt....hnbescheid.pdf
Das gerichtliche Mahnverfahren wird von Anbietern nur sehr selten betrieben. Erstens bleibt eine Zahlung nach einem Widerspruch auch nach einem Mahnverfahren sehr unwahrscheinlich und zweitens muss der Anbieter für jedes Verfahren vorab Kosten zahlen.


Klage, Gerichtsverfahren

Für solche Rechtsstreitigkeiten, bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro, ist das Amtsgericht am Wohnort des Kunden zuständig. Es besteht dann kein Anwaltszwang, jeder darf sich dort selbst vor Gericht vertreten (geringeres Kostenrisiko). Bei einem Streitwert unter 600,- EUR wird oft im sogenannten "vereinfachten Verfahren" ohne mündliche Verhandlung entschieden. Eine Berufung ist bei so einem geringen Streitwert allerdings nicht möglich.

Zur Klageerhebung kommt es nur äußerst selten. Die Anbieter müssen vorab viele Kosten tragen und unterliegen dann im Rechtsstreit auch noch sehr oft. Außerdem ist für die Anbieter mit einem Gerichtsprozess das Risiko verbunden, dass ihren Tarifen oder Geschäftsmodellen gerichtlich Unrechtmäßigkeit attestiert wird.

Es gibt sehr viele vergleichbare Fälle, in denen zur Zahlung aufgefordert wird. Wenn nicht gezahlt wird, wird weiter Druck gemacht. Bis hin zur Klageerhebung. Wenn immer noch nicht gezahlt wird, wird die Klage aber meist zurückgenommen - das ist der preiswertere Weg für Trickser, denn die Aussichten, so eine Klage zu gewinnen sind zu gering.
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 02.08.2010, 19:41   #13 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Musterschreiben, Musterbrief

Nachfolgend jeweils ein Musterschreiben an die Telekom und an den Anbieter. >> Anfechtungen nach § 119 BGB wegen Irrtum müssen UNVERZÜGLICH, in der Praxis innerhalb von höchstens zwei Wochen nach Zugang/Kenntnisnahme der Rechnung bzw. des EVN erfolgen! << Selbstverständlich müssen nicht nur die jeweiligen persönlichen Daten eingesetzt werden, sondern alle Formulierungen sollten jeweils überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Bitte diese Musterschreiben nicht benutzen, wenn einzelne Punkte unklar erscheinen oder eine umfassende Information zu dem Thema noch nicht stattgefunden hat! Es schadet sicher nicht, vorab die Telekom AG anzurufen: 0800-3301000.

-----------------------------------------------------------------------------------

Bezeichnung = Daten Einsetzen!
__________________________________________________ __________

Vorname Name
Straße
PLZ Wohnort
Vorwahl/Telefonnummer


Deutsche Telekom AG
Kundenservice
53171 Bonn



Datum


Widerspruch gegen Rechnung für MONAT JAHR vom DATUM, Rechnungsnummer NUMMER, Rechnungsbetrag BETRAG EUR, Kundennummer NUMMER, Buchungsnummer NUMMER


Sehr geehrter Sachbearbeiter,

ich lege hiermit für die genannte Rechnung Widerspruch gegen die Rechnungstellung der Entgelte von ANBIETER ein.

Es werden für den Zeitraum DATUM
DATUM von ANBIETER BETRAG EUR netto berechnet.

BETRAG EUR netto ANBIETER Entgelt
+ 19% EUR (19% USt.)
BRUTTO EUR

Rechnungsbetrag EUR Rechnung für
MONAT
- BRUTTO EUR
neuerRechnungsbetrag EUR

Ich werde Ihnen neuerRechnungsbetrag EUR umgehend überweisen.


Ich bitte um Bestätigung des Eingangs dieses Widerspruchs.


Mit freundlichen Grüßen

Name



__________________________________________________ __________

In Musterschreiben können naturgemäß nicht alle tatsächlich vorkommenden Sachverhalte berücksichtigt werden. Wenn die Abrechnungen des Anbieters nur zu einem Teil zu beanstanden ist - z.B. dann, wenn auch nur wenige einzelne Verbindungen zu einem preiswerten, "normalen" Tarif abgerechnet wurden - müssen die Formulierungen entsprechend angepasst werden!

-----------------------------------------------------------------------------------

Bezeichnung
= Daten Einsetzen!
[In eckigen Klammern und kursiv] = Löschen!
__________________________________________________ __________

Vorname Name
Straße
PLZ Wohnort
Vorwahl/Telefonnummer

Einschreiben mit Rückschein

Anbieter
Straße
PLZ Ort

Datum
Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beziehe mich auf Ihre Rechnung für den Zeitraum
DATUM DATUM, mit DTAG-Rechnungsnummer RECHNUNGSNUMMER, in der Sie einen Betrag von BETRAG Euro für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl KENNZAHL verlangen.

Hiermit fechte ich die
zugrundeliegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl KENNZAHL wegen Irrtum gemäß § 119 BGB an.

Ich wollte eigentlich Dienstleistungen via KENNZAHL_GÜNSTIGER_ANBIETER erhalten, die jeweiligen Erklärungen habe ich irrtümlich abgegeben. Ich habe mich offenkundig verwählt oder die Netzbetreiberkennzahlen verwechselt.

Ich bin daher nach § 119 BGB berechtigt, meine diesbezüglichen Willenserklärungen anzufechten. Diese Anfechtung erfolgt auch gemäß § 121 BGB unverzüglich.


Da die Verträge aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen daraus gegen mich geltend zu machen.


[Dieser Absatz sollte bei 01011- oder 01018-Anfechtungen nicht verwendet werden - wer Entgeltforderungen von 01011-Ventelo oder der 01018 GmbH anfechtet, muss diesen grünen Absatz löschen:]
Zur Zeit werden für Gespräche nach DESTINATION im offenen Call-by-Call durchschnittlich CENT ct/min verlangt. Auf dieser Grundlage schätze ich Ihre Kosten für Ihre Dienstleistungen, die Sie im Rahmen der angefochtenen Verträge erbracht haben, auf BETRAG Euro. Bitte teilen Sie mir Ihre Bankverbindung mit, ich werde dann als Schadenersatz diesen Betrag umgehend überweisen.

[Dieser Absatz kann bei einer Anfechtung von 01011- oder 01018-Verträgen eingefügt werden - er ist aber nicht wichtig, man sollte das wissen, muss es aber nicht schreiben:]
Sie haben hier außerdem gemäß § 122 Abs. 2 BGB voraussichtlich keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil Sie den Grund der Anfechtbarkeit kannten oder kennen mussten. Man kann die Netzbetreiberkennzahl 01011 nicht bewusst und willentlich wählen, weil sie als Kennzahl für CbC-Dienstleistungen niemand bekannt ist. Außerdem wird Call-by-Call nur dafür genutzt, günstiger als mit der Deutschen Telekom AG zu telefonieren. Die Tarife der DTAG können jederzeit mühelos eingesehen werden. Sie wussten also oder hätten wissen müssen, dass Ihre Netzbetreiberkennzahl nur irrtümlich gewählt werden kann, weil diese Kennzahl nicht bekannt gemacht wird und weil auch niemand mit einer "Sparvorwahl" zu überteuerten Bedingungen telefonieren will.

Ich fordere Sie deswegen auf, mir gegenüber schriftlich zu erklären, dass Sie diese Forderung der Rechnung mit der Rechnungsnummer
RECHNUNGSNUMMER für den Zeitraum DATUM DATUM nicht weiter geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Name

.

Geändert von spammemad (23.12.2010 um 10:47 Uhr)
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 02.08.2010, 19:42   #14 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Ursachen für horrende Telefonrechnungen

Eine unerwartet hohe Telefonrechnung kann verschiedene Ursachen haben. Man hat sehr viel mehr als üblich telefoniert, hohe Tarife, einzelne Telefongespräche waren sehr teuer, Kosten für Mehrwertdienste, unbekannte Dritte haben telefoniert, fehlerhafte Abrechnung - auch beliebige Kombinationen sind denkbar. Fast immer fällt ein einzelner Anbieter aus dem Rahmen, aber warum der so viel berechnet hat, bleibt oft undurchsichtig. Ein Einzelverbindungsnachweis hilft dann enorm.


Einzelverbindungsnachweis (EVN, auch Einzelentgeltnachweis = EEN)

Der EVN ist eine Auflistung aller berechneten Verbindungen mit Angabe der gewählten Rufnummer (meist ohne die letzten drei Ziffern), der Uhrzeit, der Dauer und der einzelnen Entgelte (= Kosten). Damit kann nachgeprüft werden, ob nur für wenige oder für sehr viele, zu welchen Zeiten und zu welchen Tarifen Verbindungen berechnet wurden. So kann auch die Ursache für eine unerwartet hohe Rechnung eingegrenzt werden. Abweichungen von angegeben Tarifen oder außergewöhnlich hohe berechnete Tarife sind leicht zu erkennen. Wenn zu Zeiten, in denen niemand in der Wohnung war, Verbindungen aufgeführt werden, haben wohl unbefugte Dritte die Abrechnung beeinflusst oder es lagen technische Fehler bei der Abrechnung vor. Ebenso, wenn viel zu viele Verbindungen aufgelistet sind.

Gemäß § 45i TKG Beanstandungen kann fast jeder Kunde jederzeit einen kostenlosen EVN verlangen. Bei Beanstandungen muss ein EVN innerhalb von acht Wochen von dem Anbieter vorgelegt werden.


Mögliche Einwendungen gegen Telefonrechnungen

Je nach Ursache, die für die hohe Telefonrechnung wahrscheinlich erscheint, versprechen verschiedene Maßnahmen Erfolg. Wenn Mitglieder des Haushalts einfach nur viel telefoniert hatten, sollten die künftig eventuell weniger telefonieren. Einwendungen wegen der hohen Telefonrechnung müssen dann demjeneigen oder denjenigen, die ungewöhnlich viel telefoniert haben, mitgeteilt werden.

Wenn die Anzahl und die Dauer der berechneten Verbindungen unwahrscheinlich oder gar unmöglich hoch sind, kann die Rechnung nach § 45i TKG beanstandet werden. Der § 45i TKG ist eigens für den Fall da, dass unbefugte Dritte die Abrechnung beeinflusst haben oder technische Fehler bei der Abrechnung vorliegen.

Wenn, besonders beim Call-by-Call, irrtümlich überteuerte Tarife genutzt wurden, können die zugrunde liegenden Verträge wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten werden. Irren ist menschlich und der § 119 BGB soll den Schaden begrenzen, der einzelnen durch irrtümliche Erklärungen sonst entstehen könnte.

Wenn man Dienstleistungen von einem CbC-Anbieter nur wegen irreführenden Angaben genutzt hat, können die zugrunde liegenden Verträge wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung angefochten werden. Der Anbieter muss dafür aber bewusst bei durchschnittlichen Kunden eine Vorstellung bewirkt haben, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Ein Vertrag kann auch eventuell gemäß § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher nichtig sein, wenn als Entgelt mehr als 180% des Üblichen gefordert wird. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dann die Nichtigkeit des Vertrages vermutet werden, diese Vermutung muss dann gegebenenfalls von dem Anbieter widerlegt werden.

Einwendungen gegen Rechnungen sind natürlich auch mit anderen Begründungen möglich. Aber hier soll nicht auf alle denkbaren und ganz besonderen Umstände weiter eingegangen werden.


Beanstandung der Rechnung nach § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG)

Wenn das Verbindungsaufkommen (= die Anzahl und/oder die Dauer der berechneten Verbindungen) zu hoch erscheint, sollte die Rechnung bei dem Anbieter beanstandet werden. Oder man ist sich sehr sicher, den auf der Rechnung aufgeführten Anbieter nie gewählt zu haben. Oder keinesfalls so oft und so lange Verbindungen mit diesem Anbieter genutzt zu haben. Und wer einen absolut überteuerten Tarif genutzt hat, kann oft erst einmal gar nicht erkennen, dass der Grund für die ungewöhnlich hohe Telefonrechnung die Nutzung eines extrem teuren Tarifs war. Dann kann man laut § 45i TKG innerhalb acht Wochen nach Rechnungszugang verlangen, dass einem ein Einzelverbindungsnachweis (EVN, s.o.) und die Ergebnisse einer technischen Prüfung vorgelegt werden.

In dem Fall muss der Anbieter den EVN erstellen und eine technische Prüfung durchführen. Alle Einrichtungen, die zur Berechnung des Entgelts erforderlich sind, müssen nachweislich technisch fehlerfrei sein. Der Einzelentgeltnachweis und das Ergebnis der technischen Prüfung müssen dem Kunden innerhalb acht Wochen vorgelegt werden. Der EVN wird den Kunden dann in aller Regel umgehend zugeschickt.

Beanstandungen im Sinne von "weil der Tarif viel zu teuer war" oder "weil solche Preise Wucher sind" sollten hier möglichst unterbleiben, weil der Anbieter das Ergebnis einer technischen Prüfung nicht vorlegen muss, wenn die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. Und "zu teuer" ist eindeutig kein technischer Mangel. Dann bewirkt die Beanstandung keine Verpflichtungen für den Anbieter und wird deshalb überwiegend aussichtslos sein.

Diese Beanstandung (Widerspruch/Einspruch/Einwendung gegen eine Rechnung) hat gemäß § 45i TKG zur Folge, dass bis zur Vorlage des EVN und des Protokolls der technischen Prüfung die Forderung aus der beanstandeten Rechnung nicht fällig ist (Fälligkeit = Zeitpunkt ab dem eine Leistung gefordert werden kann). Wenn der Anbieter den verlangten EVN oder das Protokoll der technischen Prüfung nicht innerhalb acht Wochen nach der Beanstandung vorlegt, darf angenommen werden, dass die Abrechnung falsch erstellt wurde. Der Anbieter hat dann auch keinen Anspruch auf Mahnkosten und Zinsen (Inkassokosten sind nach einem ernsthaften Widerspruch ohnehin nicht erstattungsfähig).

Wenn die Vorlage des EVN oder des Prüfberichts ausbleibt, hat der Anbieter gemäß § 45j TKG Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens nur noch Anspruch auf einen durchschnittlichen Betrag, also etwa wie in den Abrechnungen vor der Beanstandung. Es muss auch noch berücksichtigt werden, wenn der Kunde in dem beanstandeten Abrechnungszeitraum nachweislich wesentlich weniger telefoniert hatte (z.B. Urlaub).

Für die Beanstandung der Rechnung nach § 45i TKG können eventuell Sichtvermerke im Reisepass oder Hotelrechnungen, Eintrittskarten, Kassenbons usw. belegen, dass zu bestimmten Zeiten niemand in der Nähe des Telefonanschlusses gewesen ist. Log-Dateien und Sperrlisten von Telefonanlagen oder DSL-Modem/Routern (F****!Box) können eine Abrechnung auch in Zweifel ziehen. Solche Beweise müssen unbedingt aufgehoben werden.


Prüfbericht der technischen Prüfung gemäß§ 45i TKG

Wenn von einem Anbieter ein Prüfbericht einer technischen Prüfung nach § 45i TKG vorgelegt wird, sollte man aufpassen. Die Anbieter haben da bisher immer nur versucht zu tricksen. Man muss genau nachsehen, mit welchen Mitteln, wann und von wem demnach geprüft wurde. Die bisher vorgelegten vermeintlichen Prüfberichte sind ohne Ausnahme nur pauschal gehaltene Schreiben (Textbausteine) ohne individuelle Details (z.B. "die Verbindung(en) wurden überprüft (...) es wurden keine Fehler festgestellt"). Für verschiedene Bereiche wird "OK" oder "kein Befund" vermerkt, oder gleich nur abgehakt. Als Prüfer haben meist Mitarbeiter fungiert. Es werden sogar Bescheinigungen der sowieso jährlich erforderlichen Prüfung nach § 45g TKG ("g", nicht "i") vorgelegt.

Eine unparteiische Aufgabenerfüllung von Angestellten des Anbieters ist fraglich. Die Ergebnisse einer Prüfung müssen generell so begründet werden, dass sie für einen Laien verständlich und nachvollziehbar und für einen Fachmann in allen Einzelheiten nachprüfbar sind. Darum ist immer eine genaue Beschreibung der Messungen oder Versuche notwendig. Warum mit eben so einem Aufbau ausreichend genaue Aussagen oder Schlussfolgerungen möglich sind, muss erklärt werden. Schlichte pauschale Ergebnisse ohne Begründung reichen keinesfalls aus.

Auch laut Urteil Az. 4 C 247/08 des AG Papenburg vom 30.10.2008 muss erkennbar sein, welchen Inhalt die Prüfung gehabt hat und mit welchen Mitteln, wann und von wem geprüft worden ist: Computerbetrug.de und Dialerschutz.de - Einzelnen Beitrag anzeigen - AG Papenburg: Mehrwertdienste+Prüfung nach § 45 i TKG

Eine einwandfreie technische Prüfung gemäß § 45i TKG ist anscheinend noch nie ausgeführt worden. Wahrscheinlich weil diese Prüfung sehr aufwändig und deswegen auch sehr kostspielig ist und in jedem Fall vom Anbieter bezahlt werden muss. Es lohnt sich schlicht nicht, eine Prüfung für 500,- EUR in Auftrag zu geben, um dann 200,- EUR fordern zu können. Die oben genannten Prüfberichte/Bescheinigungen/Protokolle sind wertlos. Solche Prüfberichte muss man nicht akzeptieren. Man sollte dann die Forderung des Anbieters bis zur Vorlage eines korrekten Prüfberichts weiterhin zurückweisen.

Auch dazu lesenswert: 01056 Abzocke


Vertrag im Rechtssinn

Ein Vertrag bedeutet im Rechtssinn, dass sich zwei oder mehr Vertragsparteien darüber einig sind, dass ihnen untereinander besondere Verpflichtungen entstehen (bestimmte Rechtsfolgen eintreten). Erst wenn von den Vertragsparteien aufeinander bezogene übereinstimmende Willenserklärungen abgegebenen werden (Angebot und Annahme), kommt ein Vertrag zustande. Eine Willenserklärung muss nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden, oft reicht eine gesprochene Äußerung oder bereits ein Verhalten oder eine Geste (z.B. die Hand heben bei einer Versteigerung), in dem der Vertragspartner eine Willenserklärung erkennen kann (konkludente Handlung).


Vertrag beim Call-by-Call

Beim Call-by-Call kommt rechtlich gesehen ein Vertrag nach drei Schritten zustande: 1. eine Aufforderung/Einladung, 2. das Angebot und 3. die Annahme.

1. Die Tarifseiten des Anbieters, vergleichbar mit einem Katalog eines Händlers oder einer Speisekarte im Restaurant, sind die Aufforderung/Einladung (invitatio ad offerendum) an mögliche Kunden, ein Vertragsangebot abzugeben. Das wird oft verwechselt: Die Tarifseiten (ein Katalog oder eine Speisekarte) stellen rechtlich gesehen kein konkretes Angebot dar, sondern sie sind nur eine Einladung an interessierte Kunden, ein Angebot abzugeben.

2. Der Kunde findet einen Tarif und wählt die entsprechende Verbindungsnetzbetreiberkennzahl (Vorwahl für einen Anbieter) - das ist dann das Vertragsangebot an den CbC-Anbieter, die Bitte einen Vertrag für diese Verbindung abzuschließen. Die Eingabe der besonderen Vorwahl ist die Willenserklärung, von einem bestimmten Anbieter eine Telekommunikationsdienstleistung erhalten zu wollen.

Genauso verhält es sich auch, wenn ein Artikel aus einem Katalog oder ein Menü von einer Speisekarte bestellt wird. Das ist rechtlich das Angebot, einen Vertrag abzuschließen: Der Kunde bietet an, den beschriebenen Artikel oder die Dienstleistung zu nehmen und zu bezahlen.

3. Die Verbindung zu dem gewünschten Teilnehmer wird hergestellt. Dadurch wird das Angebot von dem Kunden (seine Willenserklärung, er möchte einen Vertrag abschließen) von dem CbC-Anbieter angenommen (der Anbieter will auch diesen Vertrag abschließen).

Vergleichbar dazu ist, wenn der bestellte Artikel geliefert oder das Essen gebracht wird. Das Angebot wurde angenommen, durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen ist ein Vertrag zustandegekommen.

Mit diesem Vertrag entstehen zwei Schuldverhältnisse: Der Anbieter ist verpflichtet, eine einwandfreie Verbindung bereitzustellen und der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.


Inkasso-Drohungen

Inkassobüros sind nur spezielle Schreibbüros. Weil Inkassobüros regelmäßig Daten von vielen Personen bearbeiten und auch Einblick in deren finanzielle Lage haben und weil sie ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen dürfen, müssen Inkassobüros eine Zulassung von der örtlich zuständigen Registrierungsbehörde haben. Andernfalls darf der Zusatz „Inkasso“ nicht geführt werden. Rechtlich haben Inkassobüros keinen Stellenwert und keine weiteren nennenswerten Befugnisse.

Grundsätzlich: Nicht auf Inkassobriefe reagieren. Nicht mit Inkassomitarbeitern am Telefon sprechen. Nach einem Widerspruch gegen eine Rechnung sollte es eigentlich gar keine Mahnungen oder Inkassobriefe geben. Die Mitarbeiter solcher Firmen sollen kein Verständnis aufbringen, sondern nur Zahlung bewirken. Und möglicherweise günstige Zusagen können im Zweifelsfall einfach bestritten werden. Für solche Firmen hat man am Telefon (höflich aber bestimmt) gerade keine Zeit. Gegebenenfalls die zuständige Registrierungsbehörde über unerwünschte Anrufe informieren.

Auch nicht auf E-Mails reagieren (E-Mails ohne digitale Signatur haben auch keine Beweiskraft). Keinesfalls auf Internetseiten (Servern) von Inkassounternehmen Beutzerdaten eingeben, dadurch kann das Inkassobüro den Zugang von Schreiben nachweisen.

Inkassokosten sind nach einem ernsthaften Widerspruch nicht erstattungsfähig. Inkassoschreiben können in aller Regel gelocht, abgeheftet und dann vergessen werden.


--> Nicht zahlen und nicht einschüchtern lassen.

Freundliche Grüße
.

Geändert von spammemad (01.11.2010 um 21:37 Uhr)
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 08:40   #15 (Permalink)
Administrator
 
Registriert seit: 13.03.2009
Beiträge: 538
Standard

Hallo rpava,

der 010011-Tarif nach Rumänien betrug 1,57 Cent (Festnetz und Bukarest) und 18 Cent (Mobilfunk), gültig vom 02.07.2010 bis 06.07.2010.

01011 haben wir gar nicht gelistet, aber das weißt du wahrscheinlich schon.

Gruß, Verena
Verena ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 09:38   #16 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2010
Beiträge: 6
Standard 01011 und 010011(Ventelo)????

Sehr geehrte Verena,
sehr geehrter spammemad,

HERZLICHEN DANK für Eure schnelle, detaillierte und sehr professionelle Antwort bzw. für all die Tipps !

Ich hoffe, dies kann auch anderen helfen !

Beste Grüße - rpava
rpava ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 11:54   #17 (Permalink)
Benutzer
 
Registriert seit: 20.04.2010
Beiträge: 48
Standard

Zitat:
Zitat von spammemad Beitrag anzeigen
Sicherheitshalber belege ich diesen Platz auch schon mal. -> Der Übersichtlichkeit halber.

Freundliche Grüße
Lieber Spammemad,
ich bin von der gesamten Darstellung begeistert, so bekomme ich als Laie einen wirklich guten Überblick, behalte die Übersicht und lasse mich nicht von z.B. acoreus verrückt machen. Also diese Gesamtdarstellung hilft mir ungemein....DANKE dafür. 1 plus mit 3 Sternchen und summa cum laude.
Mit freundlichen Grüßen
Foerdewasser
Foerdewasser ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 16:57   #18 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2010
Beiträge: 6
Standard Rechtschutz Versicherung

Hallo spammemad,

nur nochmals kurz:
wissen Sie, ob die Rechtschutz Versicherung solche ev. Kosten übernimmt ?!

Danke schön !
Mit freundlichen Grüßen
rpava
rpava ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 17:10   #19 (Permalink)
spammemad
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo rpava,

nein, das weiß ich nicht. Aber
1. sollte die Rechtsschutzversicherung dazu Auskunft erteilen können und
2. braucht man für Streitigkeiten mit unseriösen Telekommunikationsanbietern voraussichtlich keinen Anwalt. Die erheben in aller Regel keine Klage, wenn sie keine Chance haben einen Gerichtsprozess zu gewinnen.

Gute Nerven sollte man allerdings unbedingt haben.

Freundliche Grüße

PS: Es wäre schön, wenn über den weiteren Verlauf hier berichtet würde.
  Mit Zitat antworten An Facebook senden
Alt 03.08.2010, 17:13   #20 (Permalink)
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.07.2010
Beiträge: 6
Standard Rechtschutz Vers.

MERCI vielmals!

JA, feedback erfolgt auf alle Fälle!

MfG
rpava
rpava ist offline   Mit Zitat antworten An Facebook senden
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks sind an
PingBacks sind an
RefBacks sind an


Alle Tarif- und Preisangaben brutto. Trotz sorgfältiger Erstellung kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.
Beachten Sie Preise und AGB der Anbieter. Alle Angaben ohne Gewähr.