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#231 (Permalink) | ||||
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2011
Beiträge: 2
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Hallo zusammen,
es gibt mehrere Themen hier in das mein Anliegen passt. Ich habe mich für dieses entschieden, da hier schon sehr viele Fragen beantwortet wurden. Nachdem ich mich einmal durch das Forum gelesen habe konnte ich für meine Frage noch keine Antwort finden. Hier die Schilderung meiner Misere: Auf meiner letzten Rechnung wurden mir von der Discont Telecom 01017 etwa 200 Euro berechnet. Vermutlich habe ich mich vertippt, als ich die 01017 in meinem Telefon als Kurzwahl gespeichert habe. Daher habe ich dann für 95cent/min Telefoniert. Mit der DTAG hätte ich für das gleiche Gespräch 25cent/min bezahlt (DTAG Country Flat II). Direkt einen Tag nach Erhalt der Rechnung habe ich mit der DTAG telefoniert. Die freundliche Mitarbeiterin hat den Betrag dann aus der Rechnung gestrichen. Ich habe umgehend folgendes Schreiben an den Betreiber der 01017 gesendet: Zitat:
Zitat:
Meine Fragen zu 1.: Zitat:
Zitat:
Meine Fragen zu 2.: Bin ich nach "Verschulden bei Vertragsabschluss" tatsächlich verpflichtet doch das in der Rechnung aufgeführte Entgelt komplett zu bezahlen? Ich hoffe, das Schreiben der Discont telecom hat so keinen Rechtlichen Bestand. 200 Euro sind für mich Selbstverständlich sehr viel Geld, und von daher möchte ich auch alles tun um das nicht einer dreisten Firma zu schenken. LG Adriano |
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#232 (Permalink) | |||
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Adriano,
individuelle rechtliche Beratung darf hier leider nicht erfolgen (Rechtsdienstleistungsgesetz ? Wikipedia). Hier kann nur über ganz allgemeine rechtliche Dinge diskutiert werden. Zu der Erwiderung von der Discount (von engl. discount = Preisnachlass, Rabatt ...) Telecom S&V GmbH kann aber wohl in jedem Fall etwas gesagt werden: Ultra-amtsdeutscher geballter Unsinn (Amtsdeutsch.net - Die Amtsdeutschseite - Amtsdeutsch-Leitfaden). Oder kurz: Dummes Geschwätz. Und das Schreiben ist nicht nur formal (z.B. "... ist folgendes zu entgegnen:" -> Amtsdeutsch ? Stupidedia), sondern auch inhaltlich erbärmlich: "Sie tragen die Beweislast für das Vorliegen des Irrtums. Diesen Beweis haben Sie bislang nicht erbracht." - Mal abgesehen davon, dass es gemäß dem Beibringungsgrundsatz ohnehin jeder Partei obliegt, die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen und dafür auch Beweis anzubieten, gilt allgemein: Ohne Gerichtsprozess keine Beweislast. Und also auch keine Eile, einen solchen Beweis zu erbringen. Das ein einmaliges Vertippen unglaubhaft oder unwahrscheinlich sein soll, denkt wohl sonst niemand. Die spezielle Tonfolge mit der Ansage "Kein Anschluss unter dieser Nummer" kennt schließlich jeder. Und dreiundzwanzigmales Vertippen hat niemand außer der "Discount" Telecom behauptet. Zum Thema "Verschulden bei Vertragsschluss" möchte ich der 01017-Kundenbetreuung, frei nach dem Motto "Ein Blick in die Gesetzbücher erweitert die Rechtskenntnisse", empfehlen, den § 311 BGB zumindest mal zu lesen. Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden wird in § 122 BGB bestimmt. Es muss allenfalls der Vertrauensschaden (= negatives Interesse) ersetzt werden. Zum "Ersatz des positiven Interesses" (= Erfüllungsschaden) ist ein Anfechtender definitiv nicht verpflichtet. Die Ausführungen zu 2. sind vollkommen falsch und unsinnig. Man kann von Firmen mit solchen Geschäftsmodellen wohl nicht viel erwarten, aber dieses Schreiben ist schon bemerkenswert falsch. Und falsch meine ich hier im weitesten Sinne des Wortes. Zitat:
Zitat:
2. Auch beim "Verschulden bei Vertragsabschluss" geht es um den Ersatz eines außervertraglichen Vertrauensschadens (die tatsächlich angefallenen Kosten = etwa soviel, wie mit einem durschnittlichen günstigen Tarif berechnet worden wäre) und eben nicht um einen Erfüllungsschaden. 3. Die Kundenbetreuung der 01017 konstruiert hier nur ein "Verschulden bei Vertragsabschluss". Ohne Sinn und Verstand. 4. Die Schadenersatzpflicht nach einer Anfechtung ist mit § 122 BGB geregelt. 5. Vertippen ist unglaubhaft - sagt die Discount Telecom S&V GmbH. Zitat:
Freundliche Grüße Geändert von spammemad (27.05.2011 um 21:36 Uhr) Grund: falscher Link |
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#233 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2011
Beiträge: 3
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Was haltet Ihr von diesem ENTWURF?
Zustellung per Einschreiben per Einwurf Anfechtung wegen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 , wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB und wegen Irrtum nach § 119 BGB. Sehr geehrte Damen und Herren, 27.5. 2011 wir haben heute am 27.5. 2011 unsere Rechnung Mai 2011 vom 17.5. 2011 bei der Telekom Deutschland erstmals angesehen. Sie wird nur online geliefert. Wir beziehen uns auf Ihre Rechnung für den Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 mit DTAG Rechnungsnummer XXX, in der Sie einen Betrag von 240 Euro plus 19 % Ust. für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 verlangen. Hiermit fechten wir die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB an. Die Entgelte für die Netzbetreiberkennzahl 01040 beliefen sich im Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 auf 119 Cent pro Minute, während der Durchschnittspreis bei Call-by-Call-Anbietern zwischen 3 bis 6 Cent pro Minute liegt. Hiermit fechten wir außerdem die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Die Entgelte für die Netzbetreiberkennzahl 01040 beliefen sich bis Mitte März auf ca. 3,5 Cent pro Minute und wurden dann plötzlich, ohne die Kunden in Kenntnis zu setzen, auf 119 Cent pro (nicht mal vollendeter) Minute erhöht. Hiermit fechten wir außerdem die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen Irrtum gemäß § 119 BGB an. Wir sind daher nach § 138 BGB, § 123 BGB und nach § 119 BGB berechtigt, unsere diesbezüglichen Willenserklärungen anzufechten. Diese Anfechtung erfolgt auch gemäß § 121 BGB unverzüglich. Da die Verträge aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen daraus gegen uns geltend zu machen. Wir fordern Sie deswegen auf, uns gegenüber schriftlich zu erklären, dass Sie diese Forderung der Rechnung mit der DTAG Rechnungsnummer973 093 3134 für den Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 nicht weiter geltend machen und einen alternativen Rechnungsbetrag akzeptieren. Den alternativen Rechnungsbetrag berechnen wir wie folgt: Wir legen für den Abrechnungszeitraum vom 08.04.11 - 11.05.11 einen marktüblichen Minutenpreis von 4 Cent/Minute fest, wodurch sich für die durch Sie geführten Gespräche ein Rechnungsbetrag von 9,68 EUR ergibt. Bitte teilen Sie uns mit, auf welches Konto wir diesen alternativen Rechnungsbetrag überweisen können. Mit freundlichen Grüßen |
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#234 (Permalink) | |||||||||
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Gast
Beiträge: n/a
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Ziemlich mau.
Zitat:
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Bisher sind auch nur sehr wenige Verträge wegen Sittenwidrigkeit oder arglistiger Täuschung für nichtig befunden worden. Im Lotto gewinnt man viel eher. Zitat:
Zitat:
Zwar mögen die Minutenpreise und die Preistaktik der Klägerin stark variiert haben. Allerdings erreicht eine solche möglicherweise fragwürdige Geschäftspraktik noch nicht die Schwelle der Sittenwidrigkeit. Denn die Klägerin ist gesetzlich nicht zu einer Gebührenansage vor jedem Telefonat, das über ihre Vorwahl erfolgt, verpflichtet, sondern es genügt die Veröffentlichung der jeweils gültigen Tarife auf der Webseite der Klägerin. Diese Veröffentlichung ist hier unstreitig erfolgt. Vor jedem einzelnen Telefonat kann sich der Kunde über die Tarife der Klägerin informieren und sich so zum Abschluss jedes einzelnen Vertrages mit der Klägerin frei entschließen." - Auszug aus dem Urteil des AG Hamburg vom 21.04.2009, Geschäfts-Nr. 18B C 273/08. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
FG |
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#235 (Permalink) | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2011
Beiträge: 2
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Herzliche Dank für Deine schnelle, ausführliche und aufschlussreiche Antwort lieber spammemad.
Ich werde nun den von mir errechneten Schadensersatz auf das Konto der Discont Telecom überweisen. Zitat:
Ich werde in Zukunft damit vorsichtiger sein, versprochen. Vielen Dank nochmals für Deine Hilfe. Beste Grüße Adriano |
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#236 (Permalink) | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Adriano,
Zitat:
FG |
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#237 (Permalink) | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 27.05.2011
Beiträge: 3
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Zitat:
(Abgesehen davon: wie sollte man es besser machen?) Anfechtung wegen wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 , wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB und wegen Irrtum nach § 119 BGB. Sehr geehrte Damen und Herren, 27.5. 2011 wir haben heute am 27.5. 2011 unsere Online-Rechnung Mai 2011 vom 17.5. 2011 bei der Telekom Deutschland erstmals angesehen. Sie wird nur online geliefert. Ein Teil davon ist Ihre Rechnung für den Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 (Telekom Deutschland GmbH Rechnungsnummer XXX , in der Sie einen Betrag von 240 Euro plus 19 % Ust. für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 verlangen. Darauf beziehen wir uns. Hiermit fechten wir die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Die Entgelte für die Netzbetreiberkennzahl 01040 beliefen sich auf ca. 4 Cent pro Minute (für die mobile Verbindung nach Russland) und wurden dann plötzlich, ohne die Kunden in Kenntnis zu setzen, auf ca. 1 Euro pro Minute erhöht, was einer Steigerung von 2500 Prozent entspricht. Mit dem 4 Cent-Preis pro Minute – als günstigstem Entgelt – haben Sie einst geworben, genauso wie Sie es heute mit dem Festenetzentgelt (Moskau-Verbindung) von 0,62 € werben. Das hat also System. Hiermit fechten wir außerdem die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB an. Die Entgelte für die Netzbetreiberkennzahl 01040 beliefen sich im Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 auf ca. 1 Euro pro Minute, während der Durchschnittspreis bei relevanten Call-by-Call-Anbietern zwischen 3 bis 6 Cent pro Minute liegt. Hiermit fechten wir außerdem die zugrunde liegenden Verträge für Telekommunikationsdienstleistungen via Netzbetreiberkennzahl 01040 wegen Irrtum gemäß § 119 BGB an. Wir waren bei Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum, weil fest steht, dass wir sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätten. Wir hatten keine Kenntnis davon, dass zu dem Zeitpunkt unserer Wahl ca. 1 Euro pro Minute verlangt werden, wir haben also angenommen, es würden – wie bislang - ca. 4 Cent pro Minute verlangt werden. Deshalb ist unsere Willenserklärung irrtümlich. Das gilt zusätzlich, weil diese ca. 1 Euro Cent pro Minute ein vielfach teureres Entgelt sind, als eine Verbindung direkt mit der Deutschen Telekom (also ohne diese Extra-Vorwahl) darstellt. Bei verständiger Würdigung und in Kenntnis der Sachlage hätten wir ganz sicher bewusst und willentlich niemals diese Extra-Vorwahl gewählt, weil ohne diese Vorwahl die gleiche Dienstleistung wesentlich preiswerter erhältlich war. Niemand will mit Call-by-Call teurer telefonieren. Wir sind daher nach § 138 BGB, § 123 BGB und nach § 119 BGB berechtigt, unsere diesbezüglichen Willenserklärungen anzufechten. Diese Anfechtung erfolgt auch gemäß § 121 BGB unverzüglich. Da die Verträge aufgrund der Anfechtung nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind, sind Sie nicht berechtigt, Forderungen daraus gegen uns geltend zu machen. Wir fordern Sie deswegen auf, uns gegenüber schriftlich zu erklären, dass Sie diese Forderung der Rechnung mit der Telekom Deutschland GmbH Rechnungsnummer XXX für den Zeitraum 08.04.11 - 11.05.11 nicht weiter geltend machen und einen alternativen Rechnungsbetrag akzeptieren. Den alternativen Rechnungsbetrag berechnen wir wie folgt: Wir legen für den Abrechnungszeitraum vom 08.04.11 - 11.05.11 Ihren bis dato gültigen Minutenpreis von ca. 4 Cent/Minute fest, wodurch sich für die durch Sie geführten Gespräche ein Rechnungsbetrag von 9,68 EUR plus 19 % Ust ergibt. Bitte teilen Sie uns mit, auf welches Konto wir diesen alternativen Rechnungsbetrag überweisen können. Mit freundlichen Grüßen |
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#238 (Permalink) |
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Gast
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Hallo menner,
die Anfechtung ist an enge, strikte Voraussetzungen geknüpft. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist keine Anfechtung möglich. Wenn Du dann trotzdem etwas zusammen bastelst, wird Dein Gegner wahrscheinlich eine Klage einreichen und Du würdest den Gerichtsprozess ziemlich sicher verlieren. Auch wenn es nicht dem eigenen Empfinden von Gerechtigkeit entspricht - es ist dennoch so. Sittenwidrigkeit und arglistige Täuschung kannst Du hier vergessen. Das haben schon etliche Betroffene vergeblich versucht. In dem weiter oben angeführten Zitat aus einem Urteil wird das auch anschaulich erklärt. Und das Ich-dachte-die-wären-billiger gilt auch nicht. "Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich. Risiko der Fehleinschätzung trägt grundsätzlich der Erklärende. Er muß Verantwortung für seine Erklärung übernehmen. Dem Erklärungsgegner ist aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht zumutbar, Risiken des Erklärenden zu tragen." - Motivirrtum - fehlerhafte Willenserklärung Keine Firma wird ohne Not, Zwang oder gesetzliche Verpflichtung alternative Rechnungsbeträge akzeptieren. Die Idee ist einfach absurd. Wenn man seine Forderung einklagen kann, wird man das auch tun, wenn es erforderlich werden sollte. Denn es wird dadurch nur für den Kunden teurer. FG |
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#240 (Permalink) |
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Gast
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Hallo menner,
mit den von Dir genannten Begründungen sollte man wohl besser überhaupt nicht anfechten. Und ich kann leider keine universellen oder auch speziellen Lösungen zu Problemen mit horrenden CbC-Tarifen anbieten. Ganz allgemein kann ich empfehlen, sich über § 45i TKG zu informieren: Hier klicken Es hilft nun nicht mehr, aber es ist in Zukunft bestimmt besser, nur CbC-Anbieter mit Tarifansage zu wählen. Freundliche Grüße |
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