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#21 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 03.08.2010
Beiträge: 5
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Hall Verena-Administrator,
auch ich habe eine überteuerte Rechnung erhalten. Ich verwende immer billiger-telefonieren.de bevor ich anrufe. Können Sie mir bitte den Minutenpreis nach Frankreich-Festnetz von Ventelo während die Periode vom 2. bis zum 18. Juli mitteilen? Wenn Sie 01011 nicht führen, kann es heißen, daß Sie Ventelo unter 01040 anbieten? Es wäre bestimmt empfehlenswert dieser Anbieter nicht mehr aufzulisten. Vielen Dank im voraus. |
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#22 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 03.08.2010
Beiträge: 5
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Hallo Alle,
ich habe gerade Deutsche Telekom angerufen und meinen Fall geschildert. Der Ansprechpartner war sehr freundlich und zuvorkommend und hat mir folgendes vorgeschlagen: Anstatt, daß Deutsche Telekom den Gesamtbetrag abbucht würde sie nur die Differenz "Gesamtbetrag - Ventelo" abbuchen. Es ist mir sehr empfohlen worden mich mit Ventelo in Verbindung zu setzen um denen mitzuteilen, daß ich die überteuerte Rechnung moniere. Der Anpsrechpartner von Deutsche Telekom wird mir noch eine schriftliche Benachrichtigung über diese getroffene Vereinbarung senden. |
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#23 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Hildes,
zu der 01040 (Ventelo) findest Du hier Tarifänderungen der vergangenen sechs Monate: + Telefonsparbuch.de + Ventelo Call by Call / Nachrichten Tarifänderungen Vom 02.07.2010 bis zum 18.07.2010 wurden demnach mit 01040 nach Frankreich 12 Cent/Minute verlangt. 01011 (Ventelo) verlangt zurzeit 199 Cent/Minute (!) nach Frankreich. Das ist die "Sparvorwahl" schlechthin. FG |
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#24 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 03.08.2010
Beiträge: 5
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Hallo Spammemad,
Danke für Deine Antwort. Aber, das ist bestimmt nicht der Preis der hier unter billiger-telefonieren.de gemeldet wurde. Der günstigster Preis steht immer oben, und ich hätte nie im Leben ein Anbieter der 12,00 ct verlangt ausgewählt. Und eben bei 12 cts die Minute, hätten mir 14 Minuten 1,68 € gekostet und nicht € 25,06. Ich warte auf der Antwort vom Admin. Zu welchem Preis waren Ventelo und seine Filialen unter billiger-telefonieren.de angegeben. |
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#25 (Permalink) |
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Administrator
Registriert seit: 13.03.2009
Beiträge: 798
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Hallo Hildes,
ich lasse meine Kollegen noch mal recherchieren, aber wenn mich nicht alles täuscht, ist der Frankreich-Tarif mindestens seit Ende Juni bei 01040 nicht niedriger als 69,9 Cent pro Minute gewesen. Gruß, Verena |
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#26 (Permalink) | |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 16.07.2010
Beiträge: 3
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Hallo Zusammen,
gerade habe ich die Verbraucherservice vom Bundesagentur angerufen. Sie hat mir empfohlen, einen Widerspruch nach §45 i TKG einzulegen. Dann muss der Anbieter eine technische Überprüfung durchführen und mir die Ergebinsse schriftliche mitteilen. So kann ich überprüfen, ob ich wirklich die Vorwahl verwählt habe. Als Information füge ich hier §45i TKG ein: § 45i Beanstandungen (1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind. (2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden. (3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist. (4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben. Zitat:
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#27 (Permalink) | ||||
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat:
1. die Vorlage eines entprechenden Prüfberichts verlangst und 2. keinesfalls die Preise bzw. die Höhe des berechneten Tarifs beanstandest. Zitat:
Außerdem kannst Du das in einem Einzelverbindungsnachweis besser erkennen. Für eine Beanstandung nach § 45i TKG findest Du hier Musterschreiben: 01056 Abzocke Zitat:
FG |
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#29 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 03.08.2010
Beiträge: 5
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Hallo Spammemad,
mit welchem Schreiben soll ich anfechten? 1) Dein Schreiben aus Seite 2 01011 und 010011(Ventelo)???? 2) Dein Schreiben aus Abzocke 01056 Abzocke @Verena. Ich kann mir kaum vorstellen, daß Billiger-Telefonieren.de Anfang Juli als günstigster Anbieter eine Firma mit 69,99 ct/Minute nach Frankreich gemeldet hat. Normalerweise beträgt der Preis etwas zwischen 0,7 ct und 1,6 ct die Minute. Auf meiner Rechnung verlangt Ventelo 1,79 EUR pro Minute. Abzocke pur! Edit: Kann es sein, daß der angegeben Preis auf billiger-telefonieren.de 1,79 ct betrug? Das wäre plausibel. Doch Ventelo berechnet 100 Mal soviel. Geändert von Hildes (04.08.2010 um 16:17 Uhr) |
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#30 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Hildes,
das sind Muster zu unterschiedlichen Vorgehensweisen. Anfechtung nach § 119 BGB oder Beanstandung/Widerspruch nach § 45i TKG sind ganz verschiedene Dinge. Wenn der Zugang der Rechnung nicht weiter als zwei Wochen zurück liegt, kann man die Willenserklärungen zu Verträgen mit ungewöhnlich hohen Preisen nach § 119 BGB anfechten. Danach (Zugang der Rechnung vor mehr als zwei Wochen) ist die Frist (= unverzüglich laut § 121 BGB) für diese Anfechtung abgelaufen. Eine Beanstandung nach § 45i TKG kann innerhalb von acht Wochen nach Rechnungszugang erfolgen. Wer innerhalb von acht Wochen nach dem Rechnungszugang nichts unternimmt, muss halt zahlen. FG |
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