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Neuer Benutzer
Registriert seit: 04.03.2011
Beiträge: 12
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Möchte mal grundsätzlich eine Frage in den Raum stelle. Was ist vorrangig? Die AGB’s der 010023 GmbH oder gesetzlichen Regelungen?
Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) wird „Anruf“ folgendermaßen definiert: § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind "Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; Damit müsste doch eigentlich klar sein, dass ein kostenpflichtiger Anruf erst zustande kommt, wenn eine zweiseitige Echtzeitkommunikation möglich ist. Oder? Zum zweiten: An die Bundesnetzagentur sich zu wenden, wird wohl keinen Sinn machen. Man kommt leicht in Versuchung „Bundesunnützagentur“ zu sagen. Auf der Telekomrechnung stehen also Ansprüche einer DIAL 023 GmbH Frankfurt. Wenn aber die auf Telekomrechnung aufgeführte DIAL 023 GmbH zum Zeitpunkt, an dem die maßgeblichen Telefonate geführt worden sein sollen, bereits den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, an wen soll man sich da wenden um eine Beanstandung gem. § 45i TKG auszusprechen? Einen Rechtsnachfolger der DIAL 023 GmbH gibt es eindeutig auch nicht. Von einer Forderung einer 010023 GmbH weiß man überhaupt nichts. Nun flattert einem sofort eine Mahnung der Deutschen Telemedien Inkasso GmbH Köln (DTMI) ins Haus. Natürlich mit Mahnkosten. Man konnte bisher nur erahnen, dass man einer Firma gegenüber in der Schuld stehen soll, aber kennt weder Name noch Anschrift des vermeintlichen Gläubigers und kann sich deshalb an niemanden wenden, um die Forderung entsprechend § 45i TKG zu beanstanden. Also muss man abwarten, dass ein vermeintlicher Gläubiger seine vermeintlichen Ansprüche geltend macht. Normalerweise ist das so. Bei der 010023 GmbH ist das aber ganz anders. Die macht sich die Mühe überhaupt nicht, sondern schaltet sofort ein Inkassobüro ein. Nämlich die Deutsche Telemedien GmbH in Köln (DTMI). Dass sieht ganz nach einem abgekarteten Spiel aus. So versuchen die beiden miteinander an das Geld überraschter Telekomkunden zu kommen. An die 010023 GmbH kommen sie als Betroffener nicht heran, um sich entsprechend § 45i TKG zu wehren, weil die DTMI es offenbar für nicht erforderlich hält, die Anschrift der 010033 GmbH zu nennen. Oder tut sie das absichtlich nicht? Das Ganze bekommt dann noch eine besondere Qualität, wenn Sie versuchen, ihre Rechte als Verbraucher gegenüber der DTMI vorzubringen. Hat es jemand versucht, mit der DTMI Kontakt aufzunehmen und kann hier seine Erfahrungen schildern? Ich jedenfalls würde es so machen. Sobald eine Forderung der DTMI eingeht, diesen sofort folgendes schreiben: „Auf der Rechnung der Telekom Deutschland vom …….. wurden keine Telekommunikationskosten für eine 010023 GmbH geltend gemacht. Die Forderung der 010023 GmbH weise ich zurück, weil sie ungerechtfertigt ist. Die Forderung der 010023 GmbH beanstande ich gemäß § 45i Telekommunikationsgesetz und bitte darum, dass entsprechend § 45 i Telekommunikationsgesetz verfahren wird.“ Das ganze würde ich an die Postadresse der DTMI in der Aachener Straße schicken. Und das als Einschreiben (kostet 2,60 Euro). Das muss man halt schon investieren. Und dann würde ich einfach abwarten und absolut auf gar nichts mehr reagieren, sondern erst, wenn ein Mahnbescheid eingeht. Wenn der kommt, sofort beim Amtsgericht Widerspruch einlegen (den muss man ja nicht begründen). Zumindest Kann man dann, sofern ein Verfahren vonseiten der DTMI eingeleitet werden sollte, auch nachweisen, dass man die Rechnung beanstandet hat und gebeten hat, nach § 45i TKG zu verfahren und zumindest auch nachweisen, dass sich die 010023 GmbH bzw. ihr verlängerter Arm, die DTMI sich nicht an das TKG gehalten haben. |
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Gast
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#33 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 04.03.2011
Beiträge: 12
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Schön, dass spammemad mich so zerpflückt hat. Was ich allerdings leider vermisste waren verwertbare Hinweis, wie man sich wirklich wasserdicht gegen Abzocker schützen kann. Wenn die bisherige Diskussion in dieser Hinsicht irgend etwas handfestes hergegeben hätte (wobei ich keinem Diskussionsteilnehmer einen Vorwurf machen möchte) hätte ich mich nicht dazu hinreisen lassen, meinen unbedeutenden Senf dazu zu geben.
Fasse ich mal zusammen: spammemad hat am 22.11.2010 eingestellt, dass diese 01011-Abzocke leider nicht ungesetzlich ist. Wenn’s also nicht ungesetzlich ist, haben bei falscher Verhaltensweise Abzocker am Ende doch eine Möglichkeit, abzuzocken? Ja oder nein? shovel hat am 27.02.2011 angefragt: „Habe 4 sekunden mit dieser Vorwahl anläuten lassen und ohne das es zu einem Gespräch kam 1.52 in Rechnung gestellt bekommen. Ist das erlaubt?“ Und spammeemad hat dies Frage am selben Tag beantwortet: „Leider ja, so etwas ist nicht verboten.“ Ja wenn es nicht verboten ist, haben dann Abzocker doch eine legale Möglichkeit, abzuzocken oder nicht? Und dann hat spammemad auf die AGB der 010023 verwiesen. Was ist jetzt eigentlich maßgeblich für einen Anruf, für den man bezahlen muss? Die AGB’s oder das TKG? Und wer entscheidet das? spammemad oder ein Gericht? spammemad hat ja selbst von sich gegeben, dass diese 01011-Abzocke leider nicht ungesetzlich ist. Und wenn was nicht ungesetzlich ist, kann niemand ausschließen, dass ein Betroffener vor einem Gericht abblitzt und doch zahlen muss, nur weil der „Abzocker“ besser war und der Betroffene irgend ein winziges Versäumnis begangen hat. Dazu kann meines Erachtens auch gehören, dass womöglich eine Forderung automatisch wirksam wird, nur weil man innerhalb der gesetzlichen Frist die Forderung nicht beanstandet hat. Mehr möchte ich mich dazu momentan nicht äußern. Vieleicht könnten sich Betroffen äußern, wie sie aus einer solchen Sache herausgekommen sind oder auch nicht herausgekommen sind und weshalb nicht. |
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#34 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 22.02.2011
Beiträge: 13
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In der Tat könnte man vernünftiger mit der Wohnzimmertapete reden
![]() Ich habe tatsächlich versucht, mit diesen Leuten zu kommunizieren: natürlich ohne Erfolg! Ich habe auch den geforderten Betrag nicht abbuchen lassen, da in der Telekomrechnung noch die DIAL 023 GmbH aufgeführt war, die ja nun nicht mehr existent ist. O-Ton der Telekom-Tante: Wenn die was wollen, müssen die sich schon bei ihnen melden. So war es auch, keine 2 Wochen später: Schreiben der DTMI. Eine Einzelverbindung über das Telefonat gibt es und wurde auch beigefügt. Dieses Telefonat fand Ende Oktober 2010 statt; Rechnungsaussteller 023 DIAL GMBH. Auf meine 2 Schreiben an die DTMI erfolgte jeweils ein Anruf von der DTMI, in dem sie meinen AB vollquasselten. Was schon mal als schlechter Stil zu beurteilen ist. Schriftlich habe ich 2 x (!) die DTMI aufgefordert, eine Original-Vollmacht auszustellen sowie einen Nachweis beizufügen, dass der 010023 GmbH die Forderung zusteht, und zwar mit einem Schriftstück, aus dem zu ersehen ist, ab WANN die 010023 Gmb die Kenn-Nr. 010023 übernommen hat, da ich im Netz gelesen hat, dass die Gültigkeit ab 17.01.11 besteht. In meinem letzten Telefonat mit der DTMI wurde ich permanent beschimpft, dass ich nur die Forderung nicht leisten will, Vollmacht könnten sie mir aufs Fax legen. Ansonsten hätten sie keine Nachweise, sie wären schließlich ein Masseninkassobüro. Auf meine Frage hin, wofür sie dann Gebühren nehmen wollen, gab es keine Antwort. Auf meine nochmalige Beanstandung, dass es mit der Vollmacht nicht getan sei und ich einen schriftlichen Nachweis haben möchte, gab es nur zur Antwort: ich solle selber recherchieren bzw. mich direkt mit der 010023 GmbH in Verbindung setzen.. und ich würde jetzt ein weiteres Mahnschreiben bekommen mit zusätzlichen EUR 20,00 (welches im übrigen heute angekommen ist, mit der Ankündigung des gerichtlichen Mahnverfahrens). Einen Nachweis habe ich noch immer nicht. Leider weiß ich nicht zu beurteilen, wie die Deutschen Gerichte diese Sachlage beurteilen. Meines Erachtens müsste mir doch ein schriftlicher Nachweis zustehen, schließlich könnte nächste Woche ja dann Max Müller oder sonst wer die Forderung geltend machen.
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#35 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 22.02.2011
Beiträge: 13
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P.S.
Auf meinen Hinweis, dass ich mich ja gar nicht im Verzuge befunden haben kann, da der Rechnungsaussteller ja falsch sei, wurde lapidar geantwortet: Ab Erhalt der Telekomrechnung und Nichtzahlung wäre ich im Verzug. Basta! HÄ???
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#36 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die Geldempfangsvollmacht (auch Inkassovollmacht) erlaubt es dem Inkassonehmer für den Inkassogeber Gelder rechtsverbindlich entgegenzunehmen. Der Zahler des Betrages zahlt, wenn ihm die Geldempfangsvollmacht bzw. Inkassovollmacht nachgewiesen ist, mit schuldbefreiender Wirkung an den Vollmachtnehmer. Der Vollmachtgeber (Gläubiger) kann sich dann später nicht mehr darauf berufen, die Zahlungen seines Schuldners, die dieser an den Vollmachtnehmer geleistet hat, nicht erhalten zu haben (§ 420 ZPO Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt). - Geldempfangsvollmacht ? Wikipedia
Die Vorschrift des § 174 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Wenn die DTMI das nicht leisten will oder kann - soll sie sich doch zum Teufel scheren. Diskutieren muss man dann auch nicht mehr. Von jedem Gericht würden die mit ihrer Forderung sofort abgeklatscht werden. Deren phantastische Kosten sind ohnehin nicht erstattungsfähig. Die können nur ihre gediegen großen Mäuler aufreißen, aber Klage erheben trauen die sich nicht. Die haben sich dabei schon zu oft blutige Nasen eingehandelt. So sehr, dass sie gar nicht mehr geradeaus gucken können. Die Bettelbriefe von diesem widerlichen Abschaum sind ja schon schlimm genug. Dass die hier dazu anscheinend auch noch laut werden, spricht allerdings für sich. Die haben gefälligst eine Vollmacht und eine ordentliche Forderungsaufstellung vorzulegen, andernfalls müssen die ihre Schnauze halten - so einfach ist das. FG |
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#37 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 04.03.2011
Beiträge: 12
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Danke für die letzten Beiträge. Es ist schon richtig. Anstatt mit denen zu reden, kann man wirklich eher an eine Wand reden. Dass bei einer Kontaktaufnahme mit diesen Halunken von der DTMI nichts rauskommt, ist klar. Es ist ja auch nicht so, dass man mit diesen Verbrechern Konversation führen muss. Es dürfte aber wichtig sein, so zu reagieren, damit alles wasserdicht ist. Wer garantiert, dass man im Einzelfall, da wo diese Gauner irgendwo eine Lücke erkennen, man nicht doch ein Verfahren am Hals hat? Dass es sich um Gauner und Abzocker handelt, das interessiert später keinen Richter. Deshalb sollte es für den Fall eines Falles immer wichtig sein, dass einem ein Richter kein Versäumnis an die Backe hängt, nur weil die Abzocker cleverer waren. Es ist ja nicht selten, dass man bei manchem Gerichtsurteil kotzen könnte.
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#38 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
eventuell möchte einer von Euch einen Brief oder eine E-Mail (c.jansen(at)brinkmann-partner.de) an die Insolvenzverwalterin und Anwältin der DIAL 023 GmbH schicken und einmal nachfragen, wie es zur Zeit mit der DIAL 023 GmbH steht. Laut Renofa fordert die Deutsche Telemedien Inkasso GmbH für ein Gespräch vom 24.10.2010 Entgelt und behauptet der Rechnungsersteller sei die DIAL 023 GmbH. Dazu könnte Frau RA Jansen sicher etwas sagen - und eventuell möchte die dann auch von der DTMI eine Stellungnahme dazu. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Insolvenzverwalterin es lustig findet, dass jemand im Namen ihres Mandanten fröhlich dubiose Forderungen erhebt. Auch im Karneval nicht. Und dass die DIAL 023 GmbH tatsächlich gar nicht der Rechnungsersteller sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die Betreiberkennzahl 010023 zu der fraglichen Zeit gar nicht mehr der DIAL 023 GmbH zugeteilt war. Leider steht eine Stellungnahme der Bundesnutzlosagentur immernoch aus. Wenn die DTMI auch auf Verlangen keine Unterlagen zu ihrer dubiosen Forderung vorlegen will und auch nach deutlichen Hinweisen auf Ungereimtheiten bei ihrem vorgeblichen Auftraggeber unbekümmert weiter mahnt, besteht ein dringender Betrugsverdacht. Da wären dann wohl ein paar Strafanzeigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angebracht (Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, poststelle@sta-koeln.de). Aschermittwoch sozusagen. Wenn die 010023 GmbH irgendwann mal fordern sollte, könnte man gemäß § 45i TKG beanstanden und die Vorlage eines Protokolls einer technischen Prüfung verlangen. Sicherheitshalber. Obwohl ich stark bezweifele, dass diese insgesamt suspekte Firma je versuchen wird, solche höchst fragwürdigen Forderungen einzuklagen. @ Renofa (#36): Die Frage, ob man nach Erhalt einer Rechnung automatisch sofort im Verzug ist, stellt sich hier doch gar nicht. Die DIAL 023 GmbH kann (schon aus technischer Sicht) keine Entgelte für den Oktober vergangenen Jahres fordern. Aber nur der Inhaber oder sein Bevollmächtigter kann einen Anspruch einklagen (Aktivlegitimation ? Wikipedia). Solche Rechnungen im Namen von der DIAL 023 GmbH oder z.B. von Phillip Reis († 14. Januar 1874) muss man schon deswegen nicht bezahlen, weil diese "Rechnungsersteller" niemals Klage erheben können. Und etwaige Verzugskosten stehen auch nur dem Gläubiger zu, er bekommt (eventuell) seine Kosten erstattet. Die Inkasso-Buden werden ja auch immer von dem Gläubiger beauftragt, der ist ihr Vertragspartner und der muss ersteinmal deren "Kosten" bezahlen. Auch wenn das in dem Drohmahndummfug immer gerne anders dargestellt wird. Und wenn der Pseudo-Gläubiger gar nicht verklagen kann, bleibt der auch auf den Kosten für das Inkasso sitzen. Ob die DTMI ihre bemerkenswerten Ansichten aus Ignoranz, Dummheit oder auf Anweisung vertritt, kann sich ja jeder selbst überlegen. @ holderbusch (#37): Wenn man in so einem Fall nachweisen kann (Rückschein oder Faxsendebericht mit Unterschrift von einem Zeugen), dass man eine ordentliche Forderungsaufstellung und eine Inkassovollmacht (keine pauschale, sondern auf die spezielle Forderung bezogen und im Original) verlangt hatte und diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden, darf man von seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen. Und was manche Gerichtsurteile angeht: Von einem Gericht erhält man kein Recht, sondern ein Urteil. FG |
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#39 (Permalink) | |||||||
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 04.03.2011
Beiträge: 12
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Ist die DTMI GmbH nun berechtigt oder nicht berechtigt, Forderungen für die 010023 GmbH geltend zu machen? Was, wenn die 010023 GmbH klagt und nachweist, dass sie durch die DTMI rechtmäßig beim Gläubiger ihre Ansprüche geltend gemacht hat und der Gläubiger die Forderung nicht fristgerecht gem. § 45i TKG beanstandet hat? Fragen um Fragen, die sich nicht so leicht klären lassen, wie das den Anschein hat. Zitat:
Und was den Vorschlag angeht, mit RA Jannsen Kontakt aufzunehmen. Da wünsch ich viel Glück. Wird nichts dabei rauskommen, denn ich habs zufällig versucht. |
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#40 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 22.02.2011
Beiträge: 13
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Also bei mir stand in der Telekom-Rechnung als Rg-Aussteller die Dial 023 GmbH. Dann bekam ich ein Schreiben von der DTMI, die die 010023 GmbH vertritt. TELEFONISCH wurde mir dann von denen am Telefon erklärt, dass dies ein Fehler von der Telekom wäre, dass noch die 023 GmbH aufgeführt ist und dass angeblich dieser Fehler behoben wurde. Auf meine schriftlichen sowie am Telefon geäußerten Bitten, mir einen schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Forderung jetzt der 010023 GmbH zusteht, wurde ja nicht nachgekommen. Wie schon im vorigen Beitrag erwähnt, soll ICH mich da ja selber drum kümmern. Eine Vollmacht hätte die DTMI mir noch auf Fax gelegt, mehr hätten sie aber nicht. Und genau, dass ist jetzt auch meine Frage: Wäre diese Vollmacht ausreichend gewesen, um die Berechtigung der Forderung zu legitmieren. Oder würde ich vor Gericht damit auf die Nase fallen?
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