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#71 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Oldenburg,
kurz gesagt: "ohne Arme keine Kekse". Die sind ja wohl unfassbar blöde. Wenn weder denen noch deren Klient aus datenrechtlichen (?) Gründen die Zusendung einer Rechnung möglich ist, ist selbstverständlich aus grundsätzlichen Erwägungen die Überweisung von irgendwelchen Geldbeträgen auch nicht möglich. Außerdem müssen die spätestens in einer Klageschrift die Rechnung (mit Rechnungsnummer und Datum) angeben. Wenn aber der Zusendung an den Rechnungsempfänger (!) schon daten(schutz)rechtliche Bedenken gegenüber stehen, haben die dann wohl ein kleines Problem. Und Kopien von einer Vollmacht sind total wertlos. Deren Schreiben haben also nach wie vor keine Bedeutung. Interessant ist auch noch, dass die Inkasso-Bagage einen EVN verschickt. Den dürften die laut TKG überhaupt nicht haben; das verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis. Na ja, angesichts dieses wirklich strafwürdigen Mangels an Scharfsinn fällt das kaum noch in's Gewicht. Herr, lass es Hirn regnen ... Freundliche Grüße Geändert von spammemad (07.07.2011 um 18:35 Uhr) Grund: Ergänzung |
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#72 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.06.2011
Beiträge: 7
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Hallo Spammemad,
was mich immer noch irritiert ist die Tatsache, das wir mit DTMI und SMB-Anwälten zumindest nach den Briefköpfen ja scheinbar von 2 unterschiedlichen Firmen abwechselnd angeschrieben werden, die untereinander unsere Schreiben austauschen! Ist das rechtlich möglich? Oder ist das auch ein Verstoß gegen irgendwas? Für eine kurze Antwort wäre ich dankbar. Schönen Abend Oldenburg |
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#73 (Permalink) |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Oldenburg,
das Briefgeheimnis betrifft alle schriftlichen Mitteilungen zwischen Absender und individuellem Empfänger - von der Nutzlosbranche erhält man aber fast ausschließlich "maschinell erstellte Schreiben", die auch ohne Unterschrift gültig sein sollen. Dann gibt es gar keinen individuellen Ansprechpartner/Empfänger. Außerdem betrifft das Briefgeheimnis nur verschlossene Sendungen. Sobald der Brief geöffnet wurde, kann dann das Schreiben beliebig weiter gereicht werden. Es ist aber auch reichlich egal, ob nun DTMI oder SMB skurrilen Blödsinn schreibt. Solange die nicht die geforderte Vollmachtsurkunde vorlegen, sind alle Schreiben von denen vollkommen bedeutungslos (§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten). Es können keine Rechtsfolgen entstehen. Als Anzünder sind die Schreiben von der DTMI genauso gut wie die von den SMB RAe. Und der Sinngehalt ist wohl auch immer äußerst gering - egal ob von DTMI oder SMB. Freundliche Grüße |
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#74 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.06.2011
Beiträge: 7
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Moin spammemad,
heute ist ohne Aufforderung nun ein weiteres Schreiben von DTMI gekommen. ( wer ist denn nun für das Inkasso zuständig? DTMI oder SMB-RA?). Anbei nun eine Origanal Vollmacht und ein Schreiben mit persönlicher Unterschrift eines Mitarbeiters aus dem Forderungsmanagement. Ich möchte dich bitten, mir dieses Schreiben nochmal zu "zerpflücken" und zu kommentieren! Danke im voraus! Oldenburg Hier das Schreiben: |
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#75 (Permalink) | |||
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Gast
Beiträge: n/a
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Ist doch egal. Das ist so oder so bisher nur Kasperletheater.
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die sind schlau und Du bist blöd. Begreif das doch endlich. Es fehlt nach wie vor eine Rechnung mit einer Anschrift, bei der Beanstandungen vorgebracht werden können (§ 312c Abs. 1 BGB -> Art. 246 EGBGB und §§ 43a und 45h TKG). Darum reichen die auch keine Klage ein, sondern labern nur geschwollen dummes Zeug. Die wissen wahrscheinlich, dass eine Leistungsklage unter solchen Umständen nicht zu gewinnen ist und vielleicht sogar gleich abgewiesen würde. Nicht einschüchtern lassen, nicht bezahlen. Freundliche Grüße |
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#76 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 18.06.2011
Beiträge: 7
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Moin spammemad,
ich wollte dich nicht nerven, man ist halt ein wenig verunsichert. Du hattest mich auch falsch verstanden. Die Vollmacht ist scheinbar korrekt, mit Adressen und allem drum und dran. Mit der Unterschrift meinte ich, das zum ersten Mal ein Brief von denen nicht anonym, sondern mit einer Unterschrift versehen ist. Ich wollte das Schreiben einfügen, ist aber zu groß! Ich habe deshalb nochmal 4 Zitate: " Ihrer Bitte um Übersendung einer Zweitschrift ihrer Telefonrechnung können wir nicht entsprechen. Eine solche Rechnung liegt -schon aus datenschutzrechtlichen Gründen- weder uns noch unserer Klientin vor. Eine solche Zweitschrift kann ihnen also ihr Telefonanbieter -als Rechnungsaussteller- zukommen lassen" "Unerheblich ist ist , ob sie Kenntnis davon hatten, dass unsere Klientin neue Inhaberin der CbCNr010023 ist, da aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts derartige CbCVerträge mit dem jeweiligen Nummerninhaber zustande komme (vergl AG Bielefeld, Urteil v 30062009, 42 C 1005/07)" " Der Umstand, das auf Ihrer Telefonrechnung noch die vorherige Rufnummernbetreiberin angedruckt ist, ändert nichts daran, dass die gegenständliche Leistung von unserer Klientin erbracht wurde und dieser daher der Entgeltanspruch gegen sie zusteht" "Sofern die in der Telefonrechnung angedruckten Kontaktdaten ihnen die kontaktaufnahme zu unserer Klientin erschwert haben sollten, bedauern wir dies, geben aber auch zu bedenken, das es z.B. per Internet oder die Auskunft sicherlich ein leichtes gewesen wäre, valide Kontaktdaten zu erhalten" Man ist halt Laie und wird doch schon verunsichert, ob da nicht doch noch was kommen kann. Einen hab ich noch: Bei genauerem hinsehen ist uns aufgefallen, das der Anschluß immer noch auf den Namen einer seit Jahren verstorbenen Person läuft! DTMI oder SMB wurden darauf hingewiesen, schreiben aber immer noch an den verstorbenen. Hat das konsequenzen? Danke für die Arbeit, die du dir mit uns machst! Oldenburg |
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#77 (Permalink) | |||||||
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
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Und den Datenschutz ignorieren hier die beteiligten Firmen sonst ziemlich unbeschwert: Ein EVN gehört nicht in die Hände von Dritten, der unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Die Weitergabe eines EVN ist darum sogar strafbar, trotzdem wurde der von dem Inkassounternehmen verschickt. Aber ordentliche Rechnung geht angeblich nicht ... Anscheinend haben die nicht verstanden (oder wollen die nicht verstehen), dass von der 010023 GmbH ohne korrekte Rechnung deren Leistung nicht komplett erbracht wurde. Und ohne Leistung besteht kein Anspruch auf Gegenleistung. Datenschutz hat damit bestimmt nichts zu tun. Eine Zweitschrift (sprich: Kopie) der Telekom-Rechnung interessiert auch niemand. Und vor allen Dingen: Nicht Du oder die Telekom müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch der 010023 GmbH schaffen, sondern die 010023 GmbH selbst. Wenn die 010023 GmbH argumentiert, dass sie der Dienstleister (und Ansprechpartner) sei, sollte sie entweder die Beanstandung, die an die Dial 023 GmbH gerichtet war, ordentlich bearbeiten (sprich z.B. den Eingang bestätigen und die technische Prüfung ausführen), oder eine neue, korrekte Rechnung erstellen, damit Du dann (nachweislich) beanstanden kannst. Und eine Beanstandung muss die 010023 GmbH selbst bearbeiten, nicht irgendwelche Inkassodienstleister. Zitat:
Ich finde diese Feststellung "Unerheblich ist, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die Nummer von der Firma [...] übernommen hat" obendrein sehr fragwürdig. Denn dann konnte der Kläger eventuell auch gar nicht die Tarife einsehen. Die Webseiten mit den Tarifen gehören ja bestimmten Anbietern und nicht zwingend zu den zugeteilten Kennzahlen. Aber wie schon gesagt, ist das hier sowieso egal. Sollte man sich aber merken, für den Fall der Fälle. Zitat:
Und am Rande: Ein Entgeltanspruch besteht eventuell gegen jemand oder er steht jemand zu. Aber er kann nie gegen jemand zustehen. Freud'scher Versprecher? Zitat:
Auch wenn Du den richtigen Dienstleister selbst herausfinden kannst - und selbst wenn Du den persönlich kennst und genau weißt, das er Vertragspartner ist - hier bestimmt das BGB und das TKG, dass der Anbieter mit der Rechnung seine Adresse angeben muss. Andernfalls kann man die Rechnung vielleicht nicht beanstanden (kennt man doch: Die Beanstandung haben wir nie erhalten, die Beschwerde hätte an Abteilung XYZ gerichtet werden müssen, das Schreiben konnten wir so gar nicht zuordnen, etc.) und genau das wollte der Gesetzgeber verhindern. Und noch eins am Rande: Hier ist schon wieder von "angedruckt" die Rede. Ein Andruck ist aber ein Probedruck. Hier könnten aufgedruckte oder angegebene Daten gemeint sein - aber von "angedruckten" Daten können hier eigentlich nur ausgemachte Schwachköpfe sprechen. Zitat:
FG Geändert von spammemad (16.07.2011 um 10:47 Uhr) Grund: Irrtümlich 0-en vergessen ... |
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#78 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 05.09.2011
Beiträge: 7
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kann mir jemand bitte mal die Kontonummer von der 010023 GmbH nennen?
ich möchte dort die Gebühren bezahlen, die ich vertelefoniert habe. Allerdings habe ich ja keine Rechnung bekommen, auch keine Mahnung von denen, jedoch eine Abmahnung von dem Inkassobüro DTMI. Die haben mir auch einen Einzelverbindungsnachweis geschickt, was sie hätten nicht tun dürfen wegen Telekommunikationsgeheimnis. Die dort angegebene Nummer habe ich wohl tatsäcklich gewählt. Also bezahle ich, aber nur an die 010023 GmbH ohne Mahngebühren etc. Dort erreiche ich aber keinen auf meine Kontonummeranfrage, weder per mail noch per Fax eine Reaktion. Was soll ich tun? Kann mir hier jemand helfen?? |
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#79 (Permalink) |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 04.03.2011
Beiträge: 12
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Kopfschüttel, kopfschüttel.
Hallo Muschelsucher, ich kann Dir eine Kontonummer geben und angeben, dass das die Kontonummer der 010023 GmbH ist. Dann kannst Du ja das Geld überweisen. Mach Dir einfach mal die Mühe, das zu lesen, was spamemad alles geschrieben hat. Und wenn Du Dir diese Mühe nicht machen willst, dann lass Dich halt einfach abzocken. Hast offenbar etwas Geld übrig oder? |
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